Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn ein schwerwiegender Grund seitens seines Arbeitgebers vorliegt.

Als schwerwiegende Verfehlung gelten für den Arbeitgeber folgende Sachverhalte:

  • Unterlassung der regelmäßigen Lohnzahlung während mehrerer Monate;
  • Nichtanmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung;
  • Nichteinschreiten zur Vorbeugung oder Abstellung eines Falls von Belästigung im Unternehmen, wenn er auf einen solchen Fall hingewiesen wurde.
     

Fristen beachten

Der Arbeitnehmer kann sich für seine Kündigung nur auf Sachverhalte/Verfehlungen stützen, von denen er innerhalb der Frist von einem Monat vor seiner Kündigung Kenntnis erlangt hat.
Mit anderen Worten, eine fristlose Selbstkündigung begründende Sachverhalte/Verfehlungen können nach Ablauf eines Monats ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer von ihnen erfahren hat, nicht mehr herangezogen werden.

Liegen jedoch Sachverhalte/Verfehlungen vor, die sich innerhalb der Frist von einem Monat vor seiner Kündigung ereignet haben, dann kann der Arbeitnehmer zur Untermauerung seiner Entscheidung auch Sachverhalte/Verfehlungen ins Treffen führen, die früher vorgefallen sind. J
edoch muss der Sachverhalt/die Verfehlung, die weniger als einen Monat zurückliegt, schwerwiegend genug sein, um die älteren Sachverhalte/Verfehlungen wieder aufleben zu lassen.

Grund muss nicht angegeben werden

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, in seinem Kündigungsschreiben die Gründe anzugeben, die ihn zu einer Kündigung mit sofortiger Wirkung veranlasst haben.
Erst in einem Rechtsstreit muss er die Gründe angeben, die seine fristlose Selbstkündigung veranlasst haben.

Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung wie folgt vornehmen:

  • in Schriftform; oder
  • durch persönliche Übergabe an die andere Partei gegen Unterschrift als Zeichen der Empfangsbestätigung. (Quelle: ITM)