Die notwendige Gesundheitsversorgung/Notfallversorgung ist durch die vom zuständigen Land ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte (EHIC, European Health Insurance Card) abgedeckt.

Geplante stationäre Gesundheitsleistungen werden dem kontrollärztlichen Dienst der sozialen Sicherheit (CMSS) vorab zur Begutachtung vorgelegt und nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Im Fall einer Zustimmung durch ein vom zuständigen Land ausgestelltes S2 erfolgt die Kostenübernahme gemäß den anwendbaren Sätzen und Tarifen, die in dem Land gelten, in dem die Versorgung stattfindet. Im Fall einer Zustimmung per Richtlinie seitens des zuständigen Landes streckt der Versicherte die Kosten vor und erhält dann die Erstattung zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen vom zuständigen Land.

Geplante ambulante Gesundheitsleistungen werden vom zuständigen Land zu den anwendbaren Sätzen und Tarifen übernommen.

Gesundheitsleistungen im Ausland

Es ist zwischen einer Notfallversorgung (notwendige Gesundheitsversorgung) und geplanten Gesundheitsleistungen zu unterscheiden. Die Erstattungsbedingungen sind je nachdem, ob es sich um eine Notfallversorgung oder um geplante Gesundheitsleistungen im Ausland handelt, unterschiedlich.

1. Notfallversorgung (notwendige Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts)

Im Fall eines Auslandsaufenthalts (Ferien, Studium, Entsendung, …) wird die eventuell in Anspruch genommene notwendige Gesundheitsversorgung durch die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abgedeckt. Bei Vorlage der EHIC oder einer Ersatzbescheinigung haben Sie im Land Ihres Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen wie dort Ansässige, Recht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen.

2. Geplante Gesundheitsleistungen

Es kann sein, dass Sie sich bewusst für eine Behandlung im Ausland entscheiden.

a. Im Fall einer stationären Behandlung benötigen Sie die vorherige Zustimmung aus Luxemburg, damit die Gesundheitsleistungen übernommen werden. Bei Vorlage eines Überweisungsantrags, der von einem Facharzt ausgestellt wurde, und nach einer befürwortenden Stellungnahme des CMSS sind zwei Arten von Genehmigung möglich.

1. Entweder die CNS stellt ein Formular S2 aus, das Ihnen die Übernahme von geplanten Behandlungen im Behandlungsland gemäß den dort anwendbaren Sätzen und Tarifen garantiert.

2. Oder die CNS stellt eine Genehmigung gemäß Richtlinie aus, d. h. ein Schreiben, das Ihnen bestätigt, dass die Behandlungen genehmigt sind und dass ausgehend von quittierten Rechnungen, eine Erstattung in Höhe des luxemburgischen Tarifs erfolgt (es wird natürlich nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten rückerstattet).

b. Im Fall einer ambulanten Behandlung (im Krankenhaus ohne Einweisung oder außerhalb des Krankenhauses, z. B. in einer Arztpraxis, …) ist keine vorherige Zustimmung notwendig. Wenn die Behandlung im Rahmen von hochspeziellen und kostspieligen Infrastrukturen oder medizinischen Einrichtungen in Krankenhäusern erfolgt, ist eine Genehmigung erforderlich. Die geplanten ambulanten Gesundheitsleistungen werden von Luxemburg zu den anwendbaren luxemburgischen Sätzen und Tarifen rückerstattet.