Immer mehr Arbeitnehmer in Luxemburg bekommen nur eine zeitlich befristete Stelle.

Das berichtet das Luxemburger Wort und bezieht sich dabei auf Zahlen, Dan Kersch am Dienstag im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage präsentiert hat.

Ein Drittel der Neueinstellungen mit CDD

Dem Arbeitsminister zufolge nehmen befristete Arbeitsverträge drastisch zu.
Inzwischen bekommen 28 Prozent der Neueinstellungen keinen unbefristeten Vertrag mehr.
Basis der Untersuchung waren 256.230 Neueinstellungen zwischen Januar 2017 und Januar 2019.

Mehr als die Hälfte der 2018 eingestellten befristeten Verträge liefen zwischen zwei und sechs Monaten.
Nur fünf Prozent der Arbeitsverträge gingen über ein Jahr hinaus.

Kersch zufolge solle der “unbefristete Vertrag auf dem Arbeitsmarkt die Regel und der befristete Vertrag die Ausnahme bleiben.” Es bestünde allerdings derzeit ein “gewisser politischer Druck“, den Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten.

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Hintergrund (Quelle: ADEM)

Befristeter Arbeitsvertrag (Contrat à durée determine – CDD)

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur zur Durchführung einer bestimmten, zeitlich befristeten Aufgabe geschlossen werden (Saisonarbeit, vorübergehende Steigerung der Geschäftstätigkeit,…). Die Höchstdauer eines befristeten Arbeitsvertrags beträgt 24 Monate, einschließlich Verlängerungen. Maximal sind zwei Verlängerungen möglich. Die Dauer eines Saisonarbeitsvertrags darf 10 Monate (einschließlich Verlängerungen) während eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. Nach Ablauf der Probezeit kann der befristete Arbeitsvertrag nicht vor seinem Ablauf gekündigt werden, außer im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder im gegenseitigen Einvernehmen.

Unbefristeter Arbeitsvertrag (Contrat à durée indéterminée – CDI)

Ein Arbeitgeber, der einen Angestellten im Rahmen der normalen und andauernden Geschäftstätigkeit seines Unternehmens einstellen möchte, muss auf den unbefristeten Arbeitsvertrag zurückgreifen. Der Vertrag muss in doppelter Ausführung spätestens zum Dienstantritt des Arbeitnehmers unterzeichnet werden. Auch wenn der Gesetzgeber die Gültigkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrags anerkennt, ist es doch empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der die Art und die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festhält.