Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats zusammen mit der letzten Lohnzahlung eine genaue und detaillierte Lohnabrechnung vorzulegen.
Dies gilt für Grenzgänger ebenso, wie für Angestellte, die in Luxemburg ihren Wohnsitz haben.

Bestandteil der Abrechnung muss dabei sein:

  • die Methode zur Berechnung des Lohns oder der Leistungen;
  • den Arbeitszeitraum und die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden, die der gezahlten Vergütung entsprechen;
  • den Vergütungssatz der geleisteten Stunden;
  • sowie alle anderen Geld- oder Sachleistungen.

Im Arbeitsrecht stellen „Sachleistungen“ sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar, unabhängig davon, ob sie mit dem Gehalt verrechnet (oder auch nicht verrechnet) werden oder ob für sie eine Zahlung zu einem deutlich unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis erfolgt.
Dazu gehören zum Beispiel auch die Bereitstellung von Essen durch den Arbeitgeber; Essensmarken (ticket-restaurant); kostenlose oder kostengünstige Wohnungen oder ein Dienstfahrzeug.
Der Wert der Sachleistungen kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages frei festgelegt werden.
Übrigens: Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Wohnung oder Essen zur Verfügung stellt, kann den Wert, der der jeweiligen Leistung entspricht, von der Vergütung des Arbeitnehmers abziehen (Quelle: ITM).

Bei Kündigung des Arbeitsvertrags muss die Abrechnung ebenfalls vorgelegt und der noch ausstehende Lohn oder die ausstehenden Leistungen müssen spätestens binnen 5 Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrags gezahlt werden.