Die berufliche Weiterbildung ermöglicht es jedem Arbeitnehmer eines Privatunternehmens, während seines gesamten Lebens eine Ausbildung zur Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Kompetenzen sowie zur Verbesserung seiner beruflichen Qualifikationen gemäß den Bedingungen zu absolvieren,
die durch einen Tarifvertrag oder einen vom Arbeitgeber initiierten Ausbildungsplan festgelegt werden.

Die während der normalen Arbeitsstunden anberaumten Schulungsaktivitäten sind den Dienstzeiten gleichgestellt und führen daher zu keinerlei Gehaltseinbußen.

Für die außerhalb der normalen Arbeitsstunden anberaumten Schulungsaktivitäten hat der Arbeitnehmer entweder Anspruch auf Ausgleichsurlaub in der Höhe von 50 % der Anzahl der Stunden der beruflichen Weiterbildung oder auf ein zum normalen Stundensatz der Arbeitsstunden berechnetes Barentgelt.

Die Zeiten der beruflichen Weiterbildung außerhalb der normalen Arbeitsstunden werden nicht als Arbeitszeit angesehen.

Die Bedingungen für die Entlohnung in Form von Arbeitsstunden oder Bargeld werden von den Parteien vereinbart.

Der Tarifvertrag oder die Vereinbarungen zwischen den Parteien können die Entgelthöhe zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers verändern.

 

Damit eine staatliche Subvention zuerkannt werden kann, muss mindestens die Hälfte der Zeit für die Weiterbildung innerhalb der normalen Arbeitsstunden liegen.

Quelle: ITM