Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass alle Arbeitnehmer jedes Jahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub haben.
Laut Arbeitsgesetzbuch ist der Urlaub im Prinzip im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen und zu nehmen.

Das Arbeitsgesetzbuch sieht jedoch eingeschränkt die Möglichkeit einer Übertragung des Jahresurlaubs vor:

  • der anteilige Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn er im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte;
  • der bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März übertragen werden, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder berechtigten Wünschen sonstiger Arbeitnehmer des Unternehmens nicht bewilligt hat;
  • der bei Beginn des Schwangerschaftsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub kann „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ übertragen werden. Der Zeitraum des Schwangerschaftsurlaubs ist der tatsächlichen Arbeitszeit gleichgesetzt und gibt demzufolge Anspruch auf den Jahresurlaub;
  • der bei Beginn des Elternurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub kann ebenfalls „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ übertragen werden. Im Gegensatz dazu gibt der Elternurlaub (Vollzeit) keinen Anspruch auf Jahresurlaub.

Seit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2009 ist Krankheit in bestimmten Fällen ebenfalls ein Verschiebungsgrund.

Eine Krankheit stellt daher gegenwärtig einen Grund dafür dar, den Jahresurlaub nicht nur bis zum Ende der Übertragungsperiode – was entweder der Zeitspanne bis zum Ende des Folgejahres entspricht, wenn es sich um den anteiligen Jahresurlaub des ersten Einstellungsjahres handelt, oder der Zeitspanne bis zum 31. März des Folgejahres im Normalfall des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs – zu verschieben, sondern sogar darüber hinaus, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.

Ist die Übertragung des Urlaubs von einem Jahr auf das andere unbegrenzt?

Nein. Folgende Situationen sind voneinander zu unterscheiden:

  • Der Anspruch auf anteiligen Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers bis zum 31. Dezember des folgenden Jahrs verschoben werden, wenn er im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.
  • Der aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder Wünschen sonstiger Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März desselben übertragen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Urlaubstage für den Arbeitnehmer endgültig verloren.

Die Vertragsparteien können aber jederzeit für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen treffen.

Quelle: ITM

Übrigens: Am 4. April 2016 findet auf diegrenzgaenger.lu ein Experten-Chat zum Therma Arbeitsrecht statt! Mehr Info´s dazu hier.