In Luxemburg profitieren die Arbeitnehmer von 10 gesetzlichen Feiertagen (Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag).

Einige Beschäftigte, vor allem im Bankenbereich, haben zusätzlich noch vier Tage frei. Es handelt sich um sogenannte „Jours fériés d’usage“, die also mit Brauchtümern und Traditionen in Verbindung stehen (Rosenmontag, Karfreitag, 2. November (Allerseelen) und der Kermesse-Montag in Luxemburg-Stadt).

Aber was passiert nun, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitsunfähig ist?

In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Entweder fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte. In diesem Fall geht der Feiertag verloren und kann nicht nachgeholt werden;

  • Oder der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte. In diesem Fall kann der Feiertag nachgeholt werden. Man muss dem Arbeitnehmer also einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren.

✔ Im zweiten Falle muss dieser zusätzliche Urlaubstag innerhalb von drei Monaten genommen werden.