Was passiert eigentlich mit den kostbaren Urlaubstagen, wenn man auf Reisen plötzlich krank wird?
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank oder kann diesen gar nicht erst antreten, bedeutet dies in Luxemburg, wie auch in Deutschland nicht, dass die Urlaubstage dadurch verloren sind.
Mit entsprechender Krankschreibung bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit erhalten, die Urlaubstage verfallen nicht und können zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Arbeitnehmer sind also dazu verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unverzüglich krankzumelden.

Folgende Punkte sind also zu beachten, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird:

  • Erkrankungen im Urlaub sind ab dem ersten Tag mit Attest nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung muss nicht nur eine Erkrankung, sondern ausdrücklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegen. Nur wenn kein Arzt zur Verfügung steht, etwa in abgelegenen Gebieten, kann die Krankheit durch Zeugen bestätigt werden.
  • Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer umgehend zu informieren, nach Möglichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Unterbleibt eine Mitteilung, gefährden Erkrankte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, müssen Arbeitnehmer dies erneut anzeigen. Dem Arbeitgeber ist auf Nachfrage die Urlaubsanschrift mitzuteilen.
  • Es gibt keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des Attests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern.

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben werden.
Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden.
Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern.