Hier sind die verschiedenen Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers zu unterscheiden, da die Wirkungen der Kündigung sich je nach diesen Fällen unterscheiden:

a) jede Kündigung, die während einer Phase der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit erfolgt > missbräuchlich

Unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Informationspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt hat, sind Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und fristlose Entlassung während des Krankenstands, der ab Beginn desselben und bis zu seinem Ende (und höchstens bis zu 26 Wochen ununterbrochenen Krankenstands) dauert, missbräuchlich.

b) Kündigung UNTER EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST während eines Urlaubs aus familiären Gründen > missbräuchlich

Unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Informationspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt hat, ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzes, die vom ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen und bis zu dessen Ende dauert, missbräuchlich.

Die fristlose Entlassung ist zulässig.

c) Kündigung UNTER EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST während eines Urlaubs zur Sterbebegleitung > missbräuchlich

Unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Informationspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt hat, ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist während des Kündigungsschutzes, die vom ersten Tag des Urlaubs zur Sterbebegleitung und bis zu dessen Ende (höchstens 5 Tage) dauert, missbräuchlich.

Die fristlose Entlassung ist zulässig.

d) jede während einer Schwangerschaft oder des Schwangerschaftsurlaubs erfolgende Kündigung > nichtig

Ab dem Augenblick, an dem die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber das ärztliche Attest über ihre Schwangerschaft vorgelegt hat, oder wenn sie es binnen 8 Tagen ab der Kündigung vorlegt, sind die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, die fristlose Entlassung sowie die Vorladung zum Kündigungsgespräch, die während der Kündigungsschutzperiode zwischen Beginn der Schwangerschaft und 12 Wochen nach der Geburt erfolgen, nichtig.

Der geschützten Arbeitnehmerin steht jedoch die Wahl zwischen dem einen ODER dem anderen der folgenden Rechtsmittel offen:

– Nichtigkeitsantrag gegen die Kündigung binnen 15 Tagen; oder

– Klage wegen missbräuchlicher Kündigung.

Zu beachten ist, dass im Fall einer schwerwiegenden Verfehlung der Arbeitgeber berechtigt ist, die sofortige Suspendierung der Schwangeren von der Arbeit auszusprechen und das Verfahren zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags einzuleiten.

e) jegliche während des Adoptionsurlaubs erfolgende Kündigung > nichtig

Die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist sowie die fristlose Entlassung sind während der Kündigungsschutzfrist, die vom Beginn bis zum Ende des Adoptionsurlaubs dauert, nichtig.

f) Kündigung UNTER EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST während des Elternurlaubs > nichtig

Die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Kündigungsschutzfrist, die vom letzten Tag der Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer den Antrag auf Elternurlaub stellen muss, bis zum Ende des Elternurlaubs dauert, nichtig.

Die fristlose Entlassung ist zulässig.

Quelle: ITM