Viele Handwerksbetriebe aus dem Baubereich, die Aufträge in Luxemburg abwickeln, müssen den Kollektivurlaub (congé collectif) im Großherzogtum einhalten und die Arbeiten in diesem Zeitraum ruhen lassen. Darauf weist die Handwerkskammer (HWK) Trier hin.

Folgende Gewerke sind betroffen: Hoch- und Tiefbau (28.07.2017 – 20.08.2017), Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (31.07.2017. – 20.08.2017) sowie Fassadenbauer, Putz- und Stuckarbeiten, Trockenbauarbeiten (29.07.2017 bis 20.08.2017).
Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen möglich.

Folgende Gewerke sind nicht von den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen betroffen und
unterliegen somit nicht den Bauferien in Luxemburg:
‐ Aufzugbauer
‐ Fliesenleger
‐ Elektriker
‐ Schreiner
‐ Maler
‐ Dachdecker-, Klempner-, Zimmerer- und Dämmarbeiten
‐ Glaser

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in begründeten Fällen und nur bis 30 Tage vor Beginn der Bauferien beim Gewerbeaufsichtsamt Luxemburg beantragt werden.

Ausführliche Informationen zum Kollektivurlaub sowie das Antragsformular für Ausnahmegenehmigungen gibt es auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Luxemburg unter www.itm.lu oder bei der Handwerkskammer: Michèle Schneider, Tel. 0651/207-107, E-Mail: [email protected].