Wenn die Probezeit ausläuft, können die Parteien sie auch im gemeinsamen Einvernehmen nicht verlängern.

Die Probezeit kann jedoch im Krankheitsfall oder im Fall eines aus familiären Gründen bedingten Urlaubes des Arbeitnehmers verlängert werden.

In diesem Fall ist die Probezeit von Rechts wegen um die Dauer ihrer Unterbrechung verlängert, das heißt um die Menge der Tage, die der Arbeitnehmer wegen Krankheit abwesend war.
Die Gesamtdauer dieser Verlängerung darf jedoch einen Monat nicht überschreiten.

Beispiel: Der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von 6 Monaten vor, vom 15. Januar des Jahres x bis zum 14. Juli des Jahres x. Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit vom 1. bis 15. Februar krank ist, wird die Probezeit um 15 Tage, also bis zum 29. Juli verlängert. Ist der Arbeitnehmer vom 1. Februar bis 10. März krank, das heißt länger als einen Monat, wird die Probezeit bis zum 14. August verlängert, da die Verlängerung einen Monat nicht überschreiten kann, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Monat andauert.

Kündigungsschutz bei Krankheit

Während der Probezeit stehen die wegen Krankheit abwesenden Arbeitnehmer auch unter Kündigungsschutz, sofern sie den Arbeitgeber ordnungsgemäß am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt und ihm innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest übermittelt haben.
Wenn jedoch die krankheitsbedingte Abwesenheit die Dauer der Probezeit überschreitet, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall muss das Ende der Kündigungsfrist mit jenem der Probezeit übereinstimmen.

Beispiel: Der Arbeitsvertrag sieht eine Probezeit von 6 Monaten vor, vom 15. Januar des Jahres x bis 14. Juli des Jahres x und der Arbeitnehmer ist vom 1. Mai bis 20. Juli krank. Die Probezeit ist um einen Monat verlängert, also bis 14. August und der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag während der Probezeit mit 24-tägiger Frist kündigen, spätestens am 21. Juli (14. August – 24 Tage). (Quelle: ITM)