Bei Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Fonds pour l’Emploi die Garantie für die sich aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers ergebenden Forderungen, die zum Stichtag des Urteils, mit dem die Insolvenz erklärt wird, bestehen und sich auf die sechs letzten Arbeitsmonate beziehen.

Damit sind die Löhne und Entschädigungszahlungen aller Art garantiert, einschließlich jener, die sich aus dem Bruch des Arbeitsvertrags ergeben.

Bei Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter ist diese Garantie auf die Forderungen für Löhne und Entschädigungen jeder Art anwendbar, die dem Arbeitnehmer am Tag der Kündigung des Arbeitsvertrags zustehen.

Die Garantie wird jedoch nur bis zu einem Höchstwert des Sechsfachen des sozialen Mindestlohns gewährt.

Für den von dieser Garantie nicht abgedeckten Restbetrag, also für den Betrag, um den die auf die letzten sechs Arbeitsmonate bezüglichen Lohn- und Entschädigungsansprüche den Garantiehöchstwert übersteigen, steht dem Arbeitnehmer ein Sondervorrecht (Konkursvorrecht) bezüglich der Befriedigung seiner Forderungen zu.

Das Recht auf die Garantie entsteht für den Arbeitnehmer, wenn diese Forderungen innerhalb der zehn auf die Verkündung des Urteils über die Eröffnung der Insolvenz folgenden Tage ganz oder teilweise nicht aus den verfügbaren Mitteln beglichen werden können.

Im Fall einer Insolvenz müssen alle Gläubiger des Insolvenzschuldners innerhalb der im Urteil über die Insolvenzeröffnung angegebenen Frist bei der Gerichtskanzlei des als Handelsgericht tätig werdenden Bezirksgerichts eine Forderungserklärung abgeben. Quelle: ITM