In vielen Branchen ist Bereitschaft völlig normal. Doch was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft?

Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Ja. Der Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit anzusehen.
Der Bereitschaftsdienst regelt die Situation, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, um auf Verlangen seines Arbeitgebers den Dienst aufnehmen zu können, es dem Arbeitnehmer jedoch gestattet ist, sich auszuruhen oder sich nach Gutdünken zu beschäftigen, solange seine beruflichen Dienstleistungen nicht erforderlich sind.

Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Nein. Die Rufbereitschaft ist nicht als Arbeitszeit anzusehen.
Die Rufbereitschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort in Bereitschaft zu halten, sondern es genügt, dass man ihn jederzeit erreichen kann, damit er seine beruflichen Aufgaben kurzfristig auf Abruf ausüben kann. Der Arbeitnehmer kann sich also frei bewegen und sich während seiner Rufbereitschaft privaten Tätigkeiten widmen.

Gilt Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit?

Eine Arbeitsbereitschaft, die darauf abzielt, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und darüber hinaus von ihm ständige Aufmerksamkeit gefordert wird, damit er bei Bedarf sofort einspringen kann, ist als Arbeitszeit anzusehen, selbst wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt und dieser überhaupt keine Arbeit leisten musste.
 

Welche Regeln gelten für Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft?

Im Arbeitsgesetzbuch gibt es keine Vorschriften über Ruf- oder Arbeitsbereitschaft. Allerdings können entsprechende Vorschriften in bestimmten Tarifverträgen oder Betriebsordnungen enthalten sein. Falls dies nicht der Fall ist, müssen Vorschriften über Ruf- oder Arbeitsbereitschaft im individuellen Arbeitsvertrag bzw. in einem Vertragszusatz aufgeführt sein. Die europäische Rechtsprechung unterscheidet beim ärztlichen Bereitschaftsdienst zwischen zwei Fällen, nämlich: Falls der Arbeitnehmer auf Abruf, z.B. telefonischen Abruf, zur Verfügung stehen muss, er sich aber zu Hause oder an einem anderen frei gewählten Ort aufhalten kann, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Falls der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort (Arbeitsplatz) anwesend zu sein, um bei Bedarf zur Verfügung zu stehen, dann gilt dies als Arbeitszeit.

Quelle: ITM