Wer am Mittwochmorgen aus dem Fenster geblickt hat, dem war schnell klar: Einfach wird der Weg zur Arbeit nicht – wenn man denn überhaupt zu Hause wegkommt.

Besonders für Grenzgänger bedeutet ein solch massicer Schneefall wie in der vergangenen Nacht in erster Linie eines: Stau Stau Stau. Man ist alles – nur nicht pünktlich am Arbeitsplatz.

Doch was sagt das Arbeitsgesetz in einem solchen Fall?

Als erstes ist es immer wichtig, den Arbeitgeber über eine witterungsbedingte Verspätung schnellstmöglich zu informieren.
Ein Recht darauf, aufgrund von Schneefall nicht zur Arbeit fahren zu müssen, gibt es auch in Luxemburg nicht.
Vielmehr ist es üblich, solche Dinge intern zu regeln. Glücklich kann sich schätzen, wer in der Lage ist, im Home Office zu bleiben.

Sonderregelungen gibt es nur für betimmte Branchen.
Besonders in der Baubranche kommt es dann zu Schlechtwetter-Regelungen.
Bei Kurzarbeit aufgrund von Schlechtwetter (Regen, Kälte, Eis, Schnee, die das Erreichen des Arbeitsplatzes unmöglich machen), haben Arbeitnehmer in der Baubranche Anspruch auf Lohnausgleich. Die Entscheidung, ob die Arbeit eingestellt wird, obliegt dem Arbeitgeber. Dieser Kann die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit auffordern, sich regelmäßig oder auf Anfrage an den gewohnten Arbeitsplatz zu begeben.
Während der witterungsbedingten Arbeitslosigkeit schießt der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent der Arbeitsentgelte für die arbeitslose Zeit als Ausgleichszahlung vor, wobei diese Zahlung die Grenze on 250% des Mindestlohnes für unqualifizierte Arbeitnehmer nicht übersteigen darf.

Bei technisch bedingter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, die als höhere Gewalt gewertet wird, hat der Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss, wenn er sich verpflichtet, die Arbeitsverträge der betroffenen Person durchzuführen.

Winterreifenpflicht in Luxemburg

In Luxemburg müssen alle auf öffentlichen Verkehrswegen verkehrenden Fahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) mit 4 ordnungsgemäßen Winterreifen (Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen mit einer M.S.-, M+S-, M&S-Kennzeichnung oder dem Bergpiktogramm/Schneeflocke) ausgestattet sein.

Mit Ausnahme der Fahrzeuge, die auf einem öffentlichen Verkehrsweg geparkt oder abgestellt wurden, sind alle Fahrer betroffen: Einwohner, Grenzgänger, Personen auf der Durchreise usw. Die Missachtung dieser Vorschrift wird mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung von 74 Euro bestraft.