Viele Kinder können aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht in Schule, Kita oder Hort gehen.
Da allerdings immer mehr wirtschaftliche Zweige öffnen und es auch oft nicht möglich ist, im Home-Office zu arbeiten, gibt es in Luxemburg den Sonderurlaub aus familiären Gründen.

Artikel zum Thema:  Kinderbetreuungs-Regeln für Grenzgänger und Sonderurlaub aus familiären Gründen

Im Rahmen der Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 wurde ein spezielles Verfahren eingerichtet, damit Eltern, die sich selbst um die Betreuung ihrer unter 4-jährigen bzw. zwischen 4- und 13-jährigen Kinder, die keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung bekommen haben, kümmern müssen, den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen können.

Achtung: Es muss jetzt ein neuer Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen eingereicht werden!
Und zwar auch dann, wenn Sie bereits einen Antrag mit dem Formular gestellt haben, das am 30. März 2020 online gestellt wurde!

Ein in Luxemburg sozialversicherter Elternteil (einschließlich Grenzgänger) kann den Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beantragen, wenn ein oder mehrere Kind(er) zu einer der nachstehend genannten Kategorien gehört bzw. gehören:

  • am oder nach dem 1. September 2015 geborene unterhaltsberechtigte Kinder des Antragstellers;
  • unter 13-jährige Kinder, die eine Schule besuchen, die geschlossen ist oder an der der Unterricht wegen direkt im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehender Gründe ausfällt, oder das wegen der Umsetzung eines Plans zur abwechselnden Betreuung der Schüler oder wegen der Anwendung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen von keiner Schule oder Betreuungseinrichtung betreut werden kann, wobei in diesem Fall eine vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ausgestellte Bescheinigung über die bestehende Situation vorgelegt werden muss.
  • Als von COVID-19 gefährdete Kinder gelten laut den Empfehlungen des CSMI Kinder, die an Atemwegserkrankungen, Herzerkrankungen oder einem Immundefekt leiden.

Der Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie kann von Eltern genommen werden, die:

  • Angestellte oder;
  • Nicht-Angestellte oder;
  • selbstständig

und Eltern eines der oben genannten Kinder sind.

Wenn andere Personen, seien es die Eltern oder ein anderes Mitglied des Haushalts, sich um das Kind kümmern können, z. B. weil diese Personen für die Zeit, für welche der Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen gestellt wurde, Kurzarbeit in Anspruch nehmen, hat der antragstellende Elternteil keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. Dabei kann es sich um folgende Personen handeln:

  • den anderen Elternteil;
  • den Ehepartner des Elternteils;
  • eine andere Person des Haushalts.

Des Weiteren können beide Eltern (oder Ehepartner) nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Telearbeit, bei der es sich weiterhin um Arbeit handelt, die von zu Hause aus geleistet wird und bei welcher der Elternteil die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann im Rahmen der mit Covid-19 zusammenhängenden Gesundheitskrise von Eltern eines der nachstehend genannten Kinder genommen werden:

  • eines am oder nach dem 1. September 2015 geborenen unterhaltsberechtigten Kindes des Antragstellers;
  • eines unter 13-jährigen Kindes, das eine Schule besucht, die geschlossen ist oder an der der Unterricht wegen direkt im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise stehender Gründe ausfällt, oder das wegen der Umsetzung eines Plans zur abwechselnden Betreuung der Schüler oder wegen der Anwendung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen von keiner Schule oder Betreuungseinrichtung betreut werden kann, wobei in diesem Fall eine vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ausgestellte Bescheinigung über die bestehende Situation vorgelegt werden muss.
  • Als von COVID-19 gefährdete Kinder gelten laut den Empfehlungen des CSMI Kinder, die an Atemwegserkrankungen, Herzerkrankungen oder einem Immundefekt leiden.

Wenn nötig, können die Eltern den Urlaub aus familiären Gründen abwechselnd nehmen. In diesem Fall muss jeder Elternteil ein Antragsformular einreichen.

Eltern von Kindern mit einer Behinderung, die zwischen 13 und 18 Jahren (oder bis 25 Jahre) alt sind, haben Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, wenn sie die Sonderzulage für ein behindertes Kind von der CAE beziehen.

Der Sonderurlaub aus familiären Gründen (COVID-19) ist ein zeitlich begrenzter Sonderurlaub, der die Anzahl der verbleibenden Tage des regulären UAFG nicht beeinträchtigt. Dieser Urlaub wird gesondert vom regulären UAFG behandelt. (Quelle: Guichet)

Aktuelles auch im Forum

Im Forum auf diegrenzgaenger.lu gibt es einen Thread zu dem Thema.
Dafür bitte hier klicken.