Auch Grenzgänger, also nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die der Veranlagungspflicht unterliegen, müssen jährlich eine Steuererklärung (Vordruck 100) einreichen.

Folgende Personen müssen eine Steuererklärung einreichen

  • alle Nicht-Gebietsansässigen, die von der Steuerverwaltung aufgefordert werden, eine Einkommensteuererklärung auszufüllen;
  • nicht getrennt lebende Ehegatten, von denen einer gebietsansässig und der andere nicht gebietsansässig ist, die vorübergehend auf Antrag in Steuerklasse 2 eingestuft wurden;
  • alle nicht in Luxemburg ansässigen Personen, deren luxemburgisches (einheimisches) Einkommen eine der folgenden Obergrenzen überschreitet:
    • 100.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Lohn- und Rentenempfängern;
    • 36.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Inhabern von mindestens einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte der Steuerklasse 1 oder 2 mit einem festen Steuersatz;
    • 30.000 € steuerpflichtige (quellenabzugsfähige) Einkünfte bei Inhabern von mindestens einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte der Steuerklasse 1A mit einem festen Steuersatz;
    • 600 € Nettoeinkünfte, die keinem Abzug an der Quelle unterliegen;
    • das luxemburgische Einkommen besteht aus Tantiemen, deren Bruttobetrag 100.000 Euro pro Jahr überschreitet.

Nichtansässige mit Wohnsitz in Deutschland, haben ihre luxemburgische Einkommensteuererklärung abzugeben bei der:

Diese geht an:

Administration des Contribution Directes
Bureau d’imposition Luxembourg Z
21, rue Eugène Ruppert, Luxembourg
boîte postale 1706, L-1017 Luxembourg
(+352) 2475-2475
[email protected]

Weitere Infos gibt es auch auf der Website des Guichet.

Relevanter Artikel: Steuern in Luxemburg

Zum Formular 100D für die Einkommensteuererklärung 2020 geht es hier als PDF-Download.

Weitere Steuerformulare stehen hier als Download bereit.