Die Teilzeitfrührente ist eine soziale Maßnahme, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der zur Teilzeitfrührente zugelassen wird, fortlaufend zu reduzieren.

Der Anspruch auf Teilzeitfrührente ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern setzt vorher entweder eine ausdrückliche Vereinbarung im Tarifvertrag oder eine Vereinbarung zwischen einem bestimmten Unternehmen und dem Arbeitsminister voraus, wenn dieses Unternehmen nicht von einem Tarifvertrag erfasst ist.

Die Ausübung des Rechts auf Frührente ist auch dadurch bedingt, dass eine schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen über die Beschäftigung von Teilzeitarbeitern errichtet wurde, die das betreffende Arbeitsverhältnis regeln.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Auszahlung der Frührenteentschädigung und des Arbeitgeberanteils für Sozialabgaben werden vom Fonds pour l’Emploi nur unter der Bedingung an ihn erstattet, dass er die tatsächliche, im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder eines Ausbildungsvertrags erfolgte Anstellung von einem oder mehreren das Arbeitslosengeld beziehenden Arbeitslosen oder seit mindestens seit sechs Monaten als arbeitssuchend eingetragenen Personen nachweist. Sie müssen ihm von den Vermittlungsstellen der Arbeitsmarktverwaltung zugewiesen wurden, um wenigstens die anteilige Arbeitsstelle, die aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit des von der Teilzeitfrührente profitierenden Mitarbeiters frei wird, oder gegebenfalls eine andere Stelle zu besetzen, die aufgrund der durch die freigewordene Stelle veränderten Organisation verfügbar wird.

Gegebenenfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Neueinstellung und der Teilzeitfrührente zu erbringen.
Ausführlichere Informationen über die Teilzeitfrührente erhalten Sie beim: Ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire Service en charge de la préretraite Tel.: (+352) 247-86115 (nur vormittags) Fax: (+352) 247-86325

Wer hat Anspruch auf Teilzeitfrührente?

Um die Teilzeitfrührente in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer folgende kumulative Bedingungen erfüllen:

  • mindestens das 57. Lebensjahr vollendet haben;
  • der Eintritt in die Frührente kann frühestens 3 Jahre vor dem Monat erfolgen, in dem der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente oder auf eine Frührente erfüllt.

Zu diesen Bedingungen kommt noch als weitere hinzu, dass der Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt sein muss, bei dem die Teilzeitfrührente zulässig ist, und dass der Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsvertrag akzeptiert.

Wie hoch ist die Frührenteentschädigung?

Die monatliche Frührenteentschädigung, die vom Arbeitgeber an den für die Frührente berechtigten Arbeitnehmer ausbezahlt wird, beträgt:

  • 85 % des vom Mitarbeiter während der drei Monate unmittelbar vor dem Entgeltzeitraum tatsächlich erhaltenen Bruttomonatsgehalts für eine erste Laufzeit von 12 Monaten;
  • 80 % dieses Gehalts für eine zweite Laufzeit von 12 Monaten;
  • 75 % dieses Gehalts für die restliche Periode bis zu dem Tag, an dem die Entgeltberechtigung endet.

Das Entgelt kann nicht höher sein als die monatliche Höchstrentenbeitragsgrundlage, also das Fünffache des sozialen Mindestlohns.