Unter Überstunden sind in Luxemburg grundsätzlich Arbeitsstunden zu verstehen, die über die gesetzlich festgelegte regelmäßige Tages- und Wochenarbeitszeit hinaus geleistet werden, d.h. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, oder die über die von den Parteien festgelegte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Falls allerdings ein gesetzlicher Referenzzeitraum von 4 Wochen (oder 1 Monat) zur Anwendung kommt, der gegebenenfalls durch Tarifvertrag oder auf Genehmigung des Arbeitsministers verlängert wurde, darf nur die außerhalb dieser Bedingungen und über die vom Arbeitsorganisationsplan (POT) festgelegten Obergrenzen hinausgehende geleistete Arbeit als Überstunden angesehen werden.

In diesem Fall sind folglich als Überstunden anzusehen:

  • Arbeitsstunden, die über die durchschnittliche normale Arbeitszeit innerhalb des Referenzzeitraums hinausgehen;
  • Arbeitsstunden, die außerhalb des POT geleistet wurden, es sei denn, sie wurden in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse geleistet;
  • soweit dies gesetzlich zulässig ist, Arbeitsstunden, die über die Obergrenzen von 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche hinaus geleistet werden.

Überstunden können nur in folgenden Ausnahmefällen verlangt werden:

  • um den Verlust leicht verderblicher Stoffe zu unterbinden oder um die Gefährdung des technischen Ergebnisses der Arbeit abzuwenden;
  • um Sonderaufgaben zu erledigen, beispielsweise die Aufstellung von Inventaren oder Bilanzen, Fristen, Liquidationsarbeiten oder Rechnungsabschlüssen;
  • in Sonderfällen, in denen das nationale Interesse dies erfordert, und bei Ereignissen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen;
  • um auf einen Unfall oder eine drohende Unfallgefahr zu reagieren;
  • im Falle von Notmaßnahmen, um eine ernsthafte Störung des laufenden Betriebs zu vermeiden.

    Die Leistung von Überstunden ist entweder mit Ausgleichruhezeit oder mit Lohnzuschlägen abzugelten.

    a) Ausgleichruhezeit

    Seit Einführung des einheitlichen Statuts werden Überstunden:

  • entweder mit anderthalb Stunden Ausgleichsruhezeit pro geleisteter Überstunde entgolten;
  • oder in gleicher Höhe auf einem Arbeitszeitkonto (CET) verbucht, dessen Modalitäten durch einen anwendbaren Tarifvertrag oder andere Vereinbarungen zwischen Tarifpartnern festgelegt werden können.

b) Lohnzuschläge

Das Arbeitsgesetzbuch sieht nur zwei Fälle vor, in denen Überstunden bezahlt werden, und zwar:

  • falls aufgrund der Betriebsorganisation die Erholung durch Ausgleichsruhezeit oder Verbuchung auf einem Arbeitszeitkonto im Umfang von anderthalb Stunden Ruhezeit pro geleisteter Überstunde nicht möglich ist; oder
  • der Arbeitnehmer den Betrieb aus irgendeinem Grund verlässt, bevor er die geleisteten Überstunden ausgleichen konnte.

In beiden Fällen beträgt der Aufschlag 40%.

Die 140% sind zur Gänze steuerfrei. Sozialabgaben werden ebenfalls nicht fällig, ausgenommen Abgaben für Sachleistungen auf die Überstunde ohne Lohnzuschlag (Beitragssatz von 2,7% auf 100% der Überstunde).

Diese Vergütungsregelung für Überstunden gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer in Führungspositionen!

In keinem Fall dürfen mehr als 2 Überstunden pro Tag geleistet werden.

Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf also 10 Stunden nicht überschreiten.

Diese Beschränkungen gelten allerdings nicht für Arbeiten, die angesichts eines Unfalls oder Notfalls geleistet werden.

Befindet sich der Arbeitgeber in einer der Ausnahmesituationen, die den Rückgriff auf Überstunden gestatten, und hat er das Vorverfahren der Anzeige eingehalten oder gegebenenfalls eine ministerielle Genehmigung eingeholt, dann kann er von seinen Arbeitnehmern die Leistung von Überstunden verlangen.

Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei Arbeiten angesichts eines vorliegenden oder unmittelbar drohenden Unfalls ist die Dauer der Überstunden strikt auf 2 Überstunden pro Tag beschränkt. Somit darf also die tägliche Gesamtarbeitszeit, einschließlich Überstunden, nicht 10 Stunden überschreiten.

Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber nicht von allen seinen Arbeitnehmern die Leistung von Überstunden verlangen darf. So dürfen jugendliche Arbeitnehmer (Artikel L.344-10, prinzipielles Verbot ohne Ausnahme), schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen oder Auszubildende (Artikel L.336-1), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Artikel L.123-5) sowie Führungskräfte (Artikel L.162-8) nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.

Ebenso kann ein Unternehmen, bei dem ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, von diesem nicht die Leistung von Überstunden verlangen.

Quelle: ITM
 

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