Zum Zweck des Schutzes der Güter des Unternehmens können Kameras an den Ein- und Ausgängen der Niederlassung, einschließlich der Personaleingänge, montiert werden.

Der gemischte Betriebsrat, sofern er eingerichtet ist, hat ein Entscheidungsrecht darüber.

Aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehenden Unterordnungsverhältnisses führt die Zustimmung des Letzteren nicht dazu, dass die vom Arbeitgeber verfügte Verarbeitung rechtmäßig ist.

Der Arbeitgeber ist auch dazu verhalten, im Vorhinein die betroffene Person (den Arbeitnehmer oder Dritten) sowie den gemischten Betriebsrat, oder, in Ermangelung eines solchen, den Betriebsrat, oder, wenn auch diese nicht besteht, die Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines) zu verständigen.

Die Information der betroffenen Personen kann zum Beispiel durch  Hinweisschilder / Piktogramme erfolgen.

Außerdem ist für die Videoüberwachung die vorherige Genehmigung seitens der Commission Nationale pour la protection des données (Nationale Datenschutzkommission – CNPD) erforderlich.

Der Berufungsgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung einer Videoaufzeichnung als Beweis im strafrechtlichen Verfahren nicht zulässig ist, wenn der, der dieses Beweismittel vorlegt, nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt, weil es sich dann um ein rechtswidrig erworbenes Beweismittel handelt.

Mit anderen Worten, die Unternehmen, die keine Genehmigung besitzen und eine Videoüberwachung installiert haben, können diese nicht nutzen, selbst wenn der Täter eines Delikts gegen sie identifiziert wird, da die Gerichte sich weigern, einen unter diesen Bedingungen erworbenen Beweis zu berücksichtigen.

Hintergrund – das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre am Arbeitsplatz

Laut Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jedermann Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnstätte und seiner Kommunikation.

Laut der Arbeitsgruppe „Artikel 29“ zum Datenschutz (Arbeitsunterlage vom  29. Mai 2002, 5401/01/WP55) können folgende drei Prinzipien aus der Rechtsprechung zu dem zitierten Artikel 8 abgeleitet werden:

„a) Die Arbeitnehmer dürfen zu Recht den Schutz ihres Privatlebens an ihrem Arbeitsplatz erwarten, und dieses Recht wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass sie Kommunikationsmittel oder andere betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers verwenden.

Nichtsdestoweniger erscheint es, dass die Lieferung angemessener Informationen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer die Wohlbegründetheit dieser Erwartung einschränken kann.

b) Das allgemeine Prinzip des Briefgeheimnisses ist auf die Kommunikation am Arbeitsplatz anzuwenden, was sehr wahrscheinlich auch den E-Mail-Verkehr samt der angefügten Dateien einschließt.

c) Das Recht auf Schutz der Privatsphäre umfasst bis zu einem gewissen Grad auch das Recht für den Einzelnen, Beziehungen zu seinen Mitmenschen anzuknüpfen und zu pflegen. Die Tatsache, dass diese Beziehungen in hohem Maße am Arbeitsplatz erfolgen, schränkt die legitime Notwendigkeit zur Einrichtung von Überwachungsmaßnahmen für den Arbeitgeber ein.

Laut Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jedermann Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnstätte und seiner Kommunikation.

Die Arbeitsgruppe „Artikel 29“ zum Datenschutz (Arbeitsunterlage vom  29. Mai 2002, 5401/01/WP55) ist der Ansicht, dass „das Konzept des Briefgeheimnisses ausgeweitet wurde, um sich den neuen Gegebenheiten anzupassen: die Charta spricht vom  „Geheimnis der Kommunikation“, um elektronischen Mitteilungen dasselbe Ausmaß an Schutz zuzubilligen wie es die traditionelle briefliche Korrespondenz aufgrund langjähriger Übung genießt”.

Die Arbeitsgruppe „Artikel 29“ zum Datenschutz ist ein unabhängiges Beratungsgremium, zusammengesetzt aus Vertretern der Behörden der Mitgliedsstaaten, in deren Zuständigkeit der Datenschutz fällt, die insbesondere die Aufgabe haben, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 95/46/CE über den Datenschutz eingeführten nationalen Maßnahmen zu prüfen, um zur einheitlichen Umsetzung derselben beizutragen. Quelle: ITM