Laut Arbeitsgesetzbuch ist Krankheit nicht als Grund für die Übertragung des Urlaubsanspruchs vom laufenden Jahr auf das folgende Jahr anerkannt.

In einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Januar 2009 wurde jedoch entschieden, dass eine nationale Gesetzgebung, gemäß derer der Anspruch auf Jahresurlaub bei Ablauf der Referenzperiode oder einer Übertragungszeit erlischt, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Anspruch geltend zu machen, gegen die von Luxemburg durch ein Gesetz vom 19. Mai 2006 in die nationale Rechtsordnung übertragene Richtlinie 2003/88/EG betreffend bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt.

Eine Krankheit stellt daher gegenwärtig einen Grund dafür dar, den Jahresurlaub nicht nur bis zum Ende der Übertragungsperiode – was entweder der Zeitspanne bis zum Ende des Folgejahres entspricht, wenn es sich um den anteiligen Jahresurlaub des ersten Einstellungsjahres handelt, oder der Zeitspanne bis zum 31. März des Folgejahres im Normalfall des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs – zu verschieben, sondern sogar darüber hinaus, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat noch 15 Tage Urlaubsanspruch.
Im Fall einer ununterbrochenen Krankheit von September bis Ende Dezember kann der Resturlaub auf das folgende Jahr verschoben werden.
Im Fall einer Krankheit von September bis Ende November müssen die Urlaubstage bis zum Ende des Kalenderjahrs genommen werden.

Quelle: ITM