Als Teil der Maßnahmen der Regierung zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus hat Luxemburg beireits im April einen bezahlten Urlaub zur Unterstützung der Familie eingeführt.

Mit diesem Urlaub soll privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Selbständigen geholfen werden, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung oder für ältere Menschen gezwungen sind ihre Arbeit einzustellen, damit sie einen Erwachsenen mit einer Behinderung oder eine ältere Person, die in ihrem Haushalt lebt, betreuen können.

Im Rahmen der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 hat das Ministerium für Familie, Integration und die Großregion entschieden, den „Urlaub zur Unterstützung der Familiezu verlängern.

Demnach kann der Urlaub zur Unterstützung der Familie bis zum 24. Mai 2021 beantragt werden.

Damit ein Anspruch auf den Urlaub zur Unterstützung der Familie besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die zugelassene Struktur, die normalerweise Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen betreut, hat dem Minister die Einstellung ihrer Tätigkeit oder eines Teils ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Krisenzustand mitgeteilt.
  2. Der privatwirtschaftliche Arbeitnehmer oder der Selbständige übernehmen die häusliche Pflege für die erwachsene Person mit einer Behinderung oder für die ältere Person, bei der sie wohnen.
  3. Weder der privatwirtschaftliche Arbeitnehmer, noch der Selbständige oder ein anderes Mitglied des Haushalts, darf während des Zeitraums, für den der Urlaub beantragt wird,

unter das System der Kurzarbeit fallen, und es dürfen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Dauer des Urlaubs zur Unterstützung der Familie darf die Dauer des Krisenzustands nicht überschreiten und endet vor dem Ende des Krisenzustands, wenn die zugelassene Struktur den Minister über die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit oder eines Teils seiner Tätigkeit informiert.

Der Urlaub kann unter den Mitgliedern eines Haushalts aufgeteilt, aber nicht gleichzeitig von ihnen in Anspruch genommen werden.

Die genauen Modalitäten stehen auf der Website von Guichet.