Eine mitversicherte Person ist eine Person, die nicht persönlich versichert ist und als Familienmitglied eines Hauptversicherten in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes kommen kann.

Ein Grenzgänger ist ein Hauptversicherter in Luxemburg, der seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Seine Familienangehörigen können auch in Luxemburg mitversichert werden.
Es ist jedoch die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, die die mitversicherten Familienangehörigen im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten bestimmt.

Hat der Grenzgänger zum Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit und der Übersendung des internationalen Formulars (S1/S072/BL1) durch die CNS einen Ehepartner/Partner oder ein Kind mitversichert, so informiert die Kasse des Wohnsitzlandes die CNS durch Zusatz auf dem internationalen Formular (S1/S073/BL1/BL6).
Die CNS kann so die Mitversicherung nach Erhalt des entsprechenden Formulars vornehmen.

Wenn die familiäre Situation sich ändert

Im Fall einer Änderung der Situation (Heirat, Lebensgemeinschaft, Geburt eines Kindes) eines Grenzgängers, der in seinem Wohnsitzland bereits durch ein internationales Formular (S1/S072/BL1) registriert ist, muss der Versicherte der CNS eine von der Kasse des Wohnsitzlandes ausgestellte Bescheinigung über seine Rechte vorlegen.
Diese Bescheinigung muss nachweisen, dass die mitzuversichernde Person mit dem Grenzgänger in seinem Wohnsitzland verbunden ist.

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Verfügt die mitzuversichernde Person noch nicht über eine Personalakte im RNPP (nationales Register der natürlichen Personen)/in der Datenbank der Sozialversicherung, müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Mitversicherung eines Kindes: Geburtsurkunde und Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung
  • Mitversicherung eines Ehepartners/Partners: Heiratsurkunde oder Amtshandlung über die Partnerschaft sowie Meldebescheinigung/Haushaltszusammensetzung

Weitere Infos gibt auf der Website von Guichet.