Wenn ein Arbeitnehmer kündigt oder entlassen wird, ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Ihre Dauer hängt von der Betriebszugehörigkeit ab.

Die Kündigungsfrist entspricht einer normalen Arbeitsperiode, das heißt, dass der Arbeitgeber weiter das Gehalt an seinen Arbeitnehmer zahlt und dass dieser wie gewöhnlich arbeiten gehen muss, außer wenn er von seinem Arbeitgeber befreit wird.

Im Falle einer Kündigung:

  • Kündigungsfrist von 1 Monat, wenn der Arbeitnehmer seit weniger als 5 Jahren in dem Unternehmen ist
  • Kündigungsfrist von 2 Monaten für eine Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Jahren
  • Kündigungsfrist von 3 Monaten für eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder länger.

Im Falle einer Entlassung:

  • Kündigungsfrist von 2 Monaten, wenn der Arbeitnehmer seit weniger als 5 Jahren in dem Unternehmen ist
  • Kündigungsfrist von 4 Monaten für eine Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Jahren
  • Kündigungsfrist von 6 Monaten für eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren oder länger.

Was wir aus den Urlaubstagen, die von dem Arbeitnehmer nicht genommen wurden?

Es ist die Sache des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob er seine Urlaubstage nutzt oder eine Zahlung einer Geldsumme für nicht genommene Urlaubstage bevorzugt.

Wenn der Arbeitnehmer wünscht, seine restlichen Urlaubstage während der Kündigungsfrist zu nehmen, muss er dies im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber tun, das heißt, eine offizielle Anfrage stellen. Trotz allem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, ihm den Urlaub zu verweigern, wenn die Bedürfnisse des Unternehmens dies rechtfertigen.

✔ Es ist wichtig zu notieren, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht verpflichten kann, alle seine restlichen Urlaubstage zu nehmen.

Wenn die Urlaubstage am Ende der Kündigungsfrist nicht genommen wurden, werden diese dem Arbeitnehmer in Form einer ausgleichenden Geldzahlung ausgezahlt.

Und im Falle einer Freistellung während der Kündigungsfrist?

Angenommen, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von jeglicher Arbeit freigestellt ist, so werden die nicht genommenen Urlaubstage automatisch durch eine Geldzahlung ausgeglichen.

Gibt eine Kündigungsfrist, selbst wenn in dieser nicht gearbeitet wird, das Anrecht auf Urlaubstage?

Laut den Rechtsprechungen, die von der der Arbeitnehmerkammer CSL erinnert werden, ist, um den Urlaub zu bestimmen, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat, die Kündigungsfrist zu beachten, ohne einen Unterschied zu machen, ob dieser von der Arbeit freigestellt wurde oder nicht. Der Arbeitgeber kann also nicht die Berechnung am Tag der Mitteilung der Entlassung beenden.

Quelle : Arbeitnehmerkammer CSL