Überstunden sind alle Arbeitsstunden, die die normale Arbeitszeit überschreiten und zwingend einer vorherigen Erlaubnis des Arbeits- und Beschäftigungsministeriums bedürfen.

In der Regel sind Überstunden nur in folgenden Fällen erlaubt:

  • um den Verlust von leicht verderblichen Produkten oder des Ertrags einer bestimmten Arbeit zu verhindern;
  • um spezielle Arbeiten zu erledigen (Inventur, Liquidationen usw.);
  • um auf einen Fall höherer Gewalt zu reagieren, bei dem ein öffentliches Interesse besteht oder der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Deswegen muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden bei der Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines – ITM) melden. Der Antrag belegt die außergewöhnlichen Umstände, die die Leistung von Überstunden rechtfertigen, und begründet, dass die Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag nicht zulässig.

Die Höchstarbeitszeit im Falle von Überstunden beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.

Die Überstunden fangen an, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während 4 aufeinander folgenden Wochen mehr als 40 Stunden beträgt. (Quelle: frontalierslorraine.lu)

Wenn auch grundsätzlich und gemäß Artikel L. 211-5 des Arbeitsgesetzbuchs die Arbeitszeit strikt auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt ist, so kann in klar definierten Sektoren mit außerordentlichen saisonalen, auf eine einzige Periode des Jahres mit einer Höchstdauer von 6 Wochen begrenzten Spitzen dennoch eine größere Flexibilität zur Anwendung kommen.

Tatsächlich kann in diesen Sektoren ein Tarifvertrag oder eine nachgeordnete Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen eine tägliche Höchstarbeitszeit von über 8, aber nicht über 12 Stunden sowie eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von über 40, aber nicht über 60 Stunden gestatten.

So können Arbeitgeber, die zum Beispiel den Winterdienst sicherstellen, als Angehörige eines klar begrenzten Sektors mit außerordentlichen saisonalen, auf eine einzige Jahreszeit begrenzten Spitzen angesehen werden und können in gleicher Weise unter Einhaltung der in Artikel L. 211-13 des gleichen Gesetzes formulierten Bedingungen diese Sonderregelung in Anspruch nehmen.

Hinsichtlich des Grenzwerts von 6 Wochen ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht notwendigerweise so zu verstehen ist, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung an einen vorherbestimmten und ununterbrochenen Zeitraum von 6 Wochen geknüpft ist, sondern so ausgelegt werden kann, dass sie die tatsächliche und gegebenenfalls in nicht ununterbrochener Weise erfolgende Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen zulässt.

Indem das Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit einer vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vorsieht, hat es eine Obergrenze definiert. Diese ermöglicht unter Berücksichtigung der vom Gesetzestext vorgeschriebenen Ausgleichsbedingungen, die unerlässlich sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und Dritter nicht zu gefährden, eine Vereinbarkeit der Erfordernisse der Arbeitgeber mit dem Schutz der Arbeiter. (Quelle: ITM)