Jeder Arbeitnehmer muss die in seinem Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitsstunden respektieren. Wenn man in Luxemburg arbeitet, sollte man wissen, dass die maximale gesetzlich zulässige Arbeitszeit pro Tag 8 Stunden und pro Woche 40 Stunden (also 173 Stunden pro Monat) beträgt.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer 5 Tage oder weniger arbeitet, kann die Arbeitsdauer 9 Stunden pro Tag betragen, aber ohne die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu überschreiten.

Was ist mit Überstunden?

Jede Stunde, die über der gesetzlich zulässigen Arbeitsdauer geleistet wird, wird als eine Überstunde betrachtet. In diesem Falle kann die maximale gesetzlich zulässige Arbeitszeit nicht 10 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche überschreiten. Die zusätzlichen Stunden müssen also entweder von dem Arbeitnehmer ausgeglichen oder vergütet werden.

Die Vergütung der Überstunden in Luxemburg ist von Steuern und teilweise von Sozialabgaben befreit.

Kann man mehrere Arbeitsstellen miteinander kumulieren?

Ja, das ist möglich, im Rahmen der maximalen gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Wenn die Arbeitszeit der kumulierten Arbeitsstellen 40 Stunden pro Woche überschreitet, ist der Erwerbstätige dazu verpflichtet, der Arbeitsaufsichtsbehörde (ITM, Inspection du Travail et des Mines) die Arbeitsstellen zu melden, die er innehat.

Kann man von Erholungszeiten profitieren?

Absolut! Für die Arbeitstage, die sechs Stunden überschreiten, muss eine Erholungszeit im Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Das Gesetz erlaubt es den Arbeitnehmern, mehrere Erholungszeiten pro Tag zu haben, aber nur eine Pause wird nicht vergütet.

Außerdem profitieren alle Arbeitnehmer im Laufe eines Zeitraums von 24 Stunden von einer Erholungszeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Für einen Zeitraum von 7 Tagen muss ein Arbeitnehmer von einer Erholungszeit von 44 Stunden am Stück profitieren und der Sonntag sollte vorzugsweise in dieser Periode enthalten sein.

Wenn dieser Zeitraum von 44 Stunden nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmer das Recht auf zusätzlichen Urlaub für jeden Zeitraum von ganzen 8 Wochen, aufeinanderfolgend oder nicht, während derer die 44 Stunden lange Erholungszeit am Stück nicht zugestanden wurde.

Kann ein Arbeitnehmer nachts arbeiten?

Alle Arbeiten, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistet werden, werden als Nachtarbeit gewertet. Die normale Arbeitszeit der Nachtarbeiter darf im Durchschnitt nicht 8  Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden über eine Woche überschreiten. Jene, die eine Arbeitsstelle mit besonderen Risiken oder mit physischen oder mentalen Belastungen innehaben, dürfen nicht länger als 8 Stunden pro 24 Stunden-Zeitraum arbeiten.

Und was ist mit Sonntagsarbeit?

Im Prinzip ist es verboten, an einem Sonntag zu arbeiten, aber es gibt Ausnahmen. Es ist für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern in bestimmten Sektoren und für gewisse spezielle Arbeiten erlaubt, auch für Arbeiten, die nicht unter der Woche realisiert werden können oder wenn die Arbeit von aufeinanderfolgenden Belegschaften in einem fortlaufenden Zyklus organisiert ist. Sonntags zu arbeiten gibt eine zusätzliche Ausruhzeit und eine spezifische Bezahlung.

Kann ein Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ändern?

Ohne die Zustimmung seines Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber nicht dessen Arbeitsvertrag verändern. Wenn der Arbeitnehmer die Änderungen ablehnt, muss er seine Arbeitsstelle vor Eintritt der Änderungen verlassen. Die Kündigung wird mit einer Entlassung mit Kündigungsfrist gleichgesetzt und kann Gegenstand eines Widerspruchs bei einem  luxemburgischen Gericht wegen missbräuchlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer sein.

Die Ablehnung eines Arbeitnehmers in Vollzeit, eine Arbeit in Teilzeit zu leisten, oder umgekehrt, stellt weder ein schwerwiegendes noch ein legitimes Motiv für eine Kündigung in Anbetracht des Gesetzes dar.

Kann ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers verändern?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeiten für einen seiner Angestellten nur in zwei Fällen ändern:

  • Der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Klausel, die erklärt, dass die Arbeitszeiten des Arbeitsvertrags verändert werden können (zum Beispiel: Die Arbeitszeiten können je nach Bedarf variieren).
  • Ist keine Klausel im Arbeitsvertrag enthalten, muss der Arbeitgeber eine Einigung mit seinem Arbeitnehmer finden. Ohne diese Einigung müsste der Arbeitnehmer kündigen.

Auch hier wird die Kündigung wie eine Entlassung mit Kündigungsfrist angesehen und kann Gegenstand eines juristischen Einspruchsverfahren wegen missbräuchlicher Kündigung durch den Angestellten sein.

Quellen: CSL, ITM, Guichet Public