Seit dem 22. Januar 2021 ist eine großherzogliche Verordnung sowohl für eine gelegentliche (durchschnittlich -10% der Arbeitszeit) als auch für eine regelmäßige Anwendung erforderlich. Neben den Aspekten der Besteuerung, der Sozialversicherung oder der Arbeitsunfälle soll der Text als Richtschnur dienen, damit jeder bei der Ausübung seines Berufs außerhalb der üblichen Geschäftsräume auf seine Kosten kommt.

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So lässt sich das zu beachtende Grundprinzip in einem Ausdruck zusammenfassen: “bilaterale Vereinbarung“. Das bedeutet, dass Telearbeit nur durch doppelte Freiwilligkeit angewendet werden kann. Sowohl die Führungskraft als auch der Arbeitnehmer können den jeweils anderen bitten, seine Tätigkeit ganz oder teilweise außerhalb des Unternehmens auszuüben (oder auch nicht).

Präzisierungen, die aufgelistet werden müssen

Die Verweigerung von Telearbeit kann also kein Argument für die Kündigung des Arbeitsvertrags sein.

Aber eine Vereinbarung (kollektiv oder individuell) bedeutet auch, dass sie präzisiert werden muss. Bei einem häufigen Home-Office ist es wichtig, bestimmte Punkte festzulegen:

  1. Der Ort, an dem die Telearbeit praktiziert wird (die Adresse oder mögliche Adressen).
  2. Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer vor seinem Gerät sitzt, insbesondere der Zeitrahmen, in dem er für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.
  3. Die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr zur Präsenzarbeit
  4. Der Pauschalbetrag, der als Entschädigung für die dem Arbeitnehmer entstandenen Kommunikationskosten (nicht Energiekosten) gewährt wird.

Auch die Bereitstellung der Ausrüstung wurde kodifiziert, was manchmal zu Spannungen führt. So ist festgelegt, dass bei regelmäßiger Telearbeit das Unternehmen verpflichtet ist, die erforderliche Computerausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die gesamte Ausrüstung (Maus, Webcam, Laptop oder PC, Software).

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Im Falle einer eher zufälligen Praxis müssen sich die beiden Parteien über die Frage der Ausrüstung einigen. Sie wird “von Fall zu Fall” behandelt. Dasselbe gilt für die Übernahme der Kommunikationskosten.

Es versteht sich von selbst, dass die großherzogliche Verordnung nicht zwischen ansässigen Arbeitnehmern und Grenzgängern unterscheidet. Eine faktische Notwendigkeit für das Land, das in der Großregion Meister der Telearbeit ist. Ebenso wie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf Abschaltung und Überstunden hat, wird dort erwähnt.

Das Recht stellt also klar, dass der Arbeitnehmer “in der Ferne” nicht mehr käuflich ist als in der Präsenzzeit. Dennoch ergab eine Studie der Arbeitnehmerkammer, dass für viele Arbeitnehmer die Arbeitszeit und die psychische Belastung mit dem Übergang zur Telearbeit erheblich zugenommen haben.