Luxemburgische Betriebe, deren Geschäftsausübung von der Coronakrise beeinträchtigt ist, können für ihre Beschäftigten “Kurzarbeit wegen höherer Gewalt” beantragen.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer mit unbefristeten und befristeten Verträgen (die Verträge müssen zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses höherer Gewalt in Kraft sein.

Es stellt sich die Frage, inwiefern im Falle von Kurzarbeit die Bezahlung nach oben oder unten begrenzt werden kann.

Gibt es eine Grenze der Anpassung nach oben oder unten?

Der Arbeitgeber kann beschließen, das Gehaltsniveau seiner Mitarbeiter in vollem Umfang beizubehalten.
Er muss dies in jedem Fall für die Arbeitnehmer tun, die den unqualifizierten sozialen Mindestlohn beziehen, d.h. 2.141,99 Euro.
Das bedeutet, auch in Kurzarbeit darf der Arbeitnehmer nicht weniger bekommen, als den sozialen Mindestlohn.

Was alle anderen betrifft, darf der Arbeitgeber ihnen nicht weniger als 80 % ihres Entgelts zahlen, wobei die Mindestgrenze von 2.141,99 Euro einzuhalten ist.
Die Obergrenze des Kurzarbeitergeldes liegt bei dem 2,5-fachen dieses Betrages.
Diese Deckelung betrifft also besonders höhere Gehälter.

Mehr darüber lesen Sie in den SOCIONEWS der CSL.

Gehen Kurzarbeitergeld und Sonderurlaub zusammen?

Wenn ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bekommt, können die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich den Sonderurlaub aus familiären Gründen im Rahmen der Corona-Kriese beantragen?

Falls die Tätigkeit des Unternehmens vollständig eingestellt wird, kann der Arbeitnehmer den “Covid-19”-Urlaub aus familiären Gründen nicht mehr beantragen, da er nicht mehr zur Arbeit geht.

Im Falle einer Einschränkung der Tätigkeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesplitteten Familienurlaub “Covid-19” für die verkürzte Arbeitszeit beantragen.

Der Sonderurlaub aus familiären Gründen im Rahmen der Corona-Kriese steht übrigens auch Grenzgängern zu.
Es ist also nicht relevant, in welchem Land die Kinder zur Schule oder in den Kindergarten gehen.

Mehr darüber lesen Sie in den SOCIONEWS der CSL.

Relevanter Artikel: Kinderbetreuungs-Regeln für Grenzgänger und Sonderurlaub aus familiären Gründen

Detaillierte Infos über den Sonderurlaub aus familiären Gründen, und ob er Infrage kommt, gibt es in den SOCIONEWS der CSL.

Eine wesentliche Informationsrolle. Antworten auf Ihre Fragen.

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) veröffentlicht regelmäßig Broschüren und elektronische Newsletter, in denen die Rechte der Mitarbeiter erläutert werden. Sie können die Website www.csl.lu kostenlos konsultieren, wo Sie einen detaillierten und einfach erklärten Frage- und Antwortbereich zu Ihren Rechten finden. Wenn Sie über Neuigkeiten und Konferenzdiskussionen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie die CSL Newsletter.

PR-Bericht von