Luxemburg und Deutschland haben sich darauf verständigt, dass die anlässlich der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Telearbeit bis zum 31. Dezember 2021 weiter gelten wird.

Die Vereinbarung, die Anfang April 2020 getroffen wurde, sieht vor, dass Arbeitstage in denen die Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz in Telearbeit ausüben, als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt worden wäre.
Die Arbeitstage, in denen Grenzgänger in der Zeit der COVID-19 Pandemie von zuhause arbeiten, müssen also nicht für die Berechnung der 19-Tage-Toleranzregelung, die im Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26. Mai 2011 festgehalten wurde, berücksichtigt werden.

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Normalerweise müssen Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz, wenn sie mehr als 19 Tage in Luxemburg von zuhause arbeiten,
die Lohnsteuer für diese Tage ab dem 1. Tag im Wohnsitzland abführen.

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Nötige Flexibilität und Planungssicherheit

Finanzminister Pierre Gramegna kommentiert: “Ich freue mich sehr über diese Vereinbarung mit unseren deutschen Nachbarn und bedanke mich bei der deutschen Regierung für die gute Zusammenarbeit in der COVID-19 Krise.
Die Weitergeltung bis zum 31. Dezember 2021 der deutsch-luxemburgischen Verständigungsvereinbarung gibt den 50.000 deutschen Pendlern und ihren luxemburgischen Arbeitgebern weiterhin die nötige Flexibilität und Planungssicherheit im gemeinsamen Kampf gegen die Pandemie.”

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