Wer in Luxemburg angestellt ist, zahlt auch dort seine Lohnsteuer.
Arbeitet ein in Luxemburg angestellter Arbeitnehmer jedoch an mehr als 19 Tagen auch in seinem Wohnsitzland Deutschland, so muss er seine Arbeitszeit anteilig auch dort versteuern – und zwar vom erstan Tag an!

Für diese Bagatellgrenze sind auch Tage mit Teilanwesenheiten im Wohnsitzstaat ganze Zähltage.
Im Falle einer sogenannten unterjährigen Beschäftigung vermindert sich die Bagatellgrenze auf 2 Tage je Monat der Tätigkeit für einen luxemburgischen Arbeitgeber, wobei sie auch hier auf maximal 19 Tage begrenzt ist.

Wichtig für das Thema Bereitschaftsdienst ist auch zu wissen, dass nicht nach produktiven und nicht produktoven Tagen unterschieden wird.

Die Tage, die in beiden Ländern versteuert werden müssen, werden übrigens stundengenau aufgeteilt!

Eine Ausnahme bilden Berufskraftfahrer.
Wegen der Schwierigkeit der zeitgenauen Zuordnung der Fahrzeiten auf die einzelnen Länder haben sich Luxemburg und Deutschland darauf verständigt, eine pauschale Aufteilung des Arbeitslohnes unabhängig von der tatsächlichen Verweilzeit vorzunehmen.