Seit dem 1. Januar 2019 haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch darauf, dass Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber bis zum Ende des Monats weitergezahlt wird, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt, dies über einen Bezugszeitraum von 18 Monaten (anstatt wie früher von 12 Monaten).

Ausnahmen:

  • Bei Beendigung des Arbeitsvertrags (z.B. befristeter Arbeitsvertrag oder Zeitarbeitsvertrag, Ende einer Kündigungsfrist), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Lohnfortzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags zu zahlen
  • In diesem Fall übernimmt die Caisse nationale de santé die Zahlung unter der Voraussetzung, dass der Versicherte vor Ende des Vertrags während einer Zeit von sechs Monaten ohne Unterbrechung versichert war (Die Bedingung der Kontinuität der Versicherung ist bei einer Unterbrechung von weniger als acht Tagen immer noch erfüllt).

Ende des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld ist auf 78 Wochen während einer Referenzzeit von einhundertundvier Wochen beschränkt.

Es wird nicht mehr nach der Art der Erkrankung unterschieden: Alle Zeiten der persönlichen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall während der Referenzperiode, die am Vortag einer neuen Arbeitsunfähigkeitszeit endet, werden angerechnet.

Zu Beginn einer jeden Arbeitsunfähigkeitszeit wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit geprüft, ob die Höchstgrenze von 78 Wochen erreicht ist. Dazu werden die persönlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zu einem Anspruch auf Krankengeld der Kranken- oder der Unfallversicherung führen, addiert. Der Anspruch auf Krankengeld verfällt an dem Tag, an dem die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeitszeiten 78 Wochen überschreitet.

Stellt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung eine dauerhafte Berufsunfähigkeit fest, so endet der Anspruch auf Krankengeld am Ende des Monats, in dem die Feststellung durch den Kontrollarzt erfolgt.

Im Falle einer beruflichen Wiedereingliederung (intern oder extern) endet der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag der amtlichen Mitteilung der Entscheidung der gemischten Kommission für Wiedereingliederung. (Quelle: CNS/Guichet)