Änderung der Rentenbesteuerung von Grenzgängern
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 19/11/2013 um 00:11
Die luxemburgischen Renten der CNAP (Caisse Nationale d‘Assurance Pension) für Rentner(innen) mit Wohnsitz in Deutschland sind bis zum 31.12.2013 in Deutschland zu besteuern (Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.08.1958).
Ab dem 01.01.2014 sind nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.04.2012 zwischen Deutschland und Luxemburg diese Renten in Luxembourg steuerpflichtig.
Jede(r) Rentenbezieher(in) mit Wohnsitz in Deutschland hat in den vergangenen Tagen ein Schreiben von der luxemburgischen Steuerverwaltung (RTS Non-residents 5, rue de Hollerich L 2982 Luxembourg) erhalten. Dieses Schreiben betrifft die Steuerkarte 2014 für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland.
Die persönlichen Daten, die der Steuerverwaltung vorliegen, werden in diesem Schreiben dem Rentenbezieher mitgeteilt. Diese Angaben sind zu prüfen und nur wenn die derzeit benutzten Angaben nicht zutreffen sind die berichtigten Angaben der Steuerverwaltung mitzuteilen!
ACHTUNG: Für alle Rentner mit Wohnsitz außerhalb von Luxemburg sind nur die Steuerklassen 1 und 1a von der Steuerverwaltung vorgesehen, was bei verheirateten Rentner(innen) zu erheblichen Steuerabzügen führen kann (bis zu 500-600 Euro pro Monat).
Nur auf Antrag wird (unter festgelegten Bestimmungen) von der Steuerverwaltung die Steuerklasse 2 für verheiratete Steuerpflichtige gewährt! Die Steuerklasse 2 wird nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass mehr als 50 % des Haushaltseinkommens in Luxemburg zu besteuern ist!
Der Antrag ist beim Steueramt (RTS Non-residents) zu stellen in einem formlosen Schreiben mit Beweisen, dass mehr als 50 % des Haushaltseinkommens in Luxembourg erzielt werden.
Quelle: LCGB
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henkel12
vielleicht können wir diese Kommentare in die Rubrik "Steuern und Finanzen" verschieben?
henkel12
@feuerstein: die Höhe des Rentenanspruchs kann kein Kriterium für Relevanz sein.
Aber ich verstehe das doch richtig, dass der Einschnitt, also die Höhe der Steuer doch erst bei Renten über EUR 3.000,-- richtig weh tun, das sind dann schon ein paar hundert EUR/Monat!
Und wer hat denn das große Glück, dass er so viel Rente bekommt, also ich gehöre nicht dazu und ich denke, das sind doch die wenigsten - oder?
Ich interpretiere das wie Toleranter, nur dass man noch bedenken muss, dass nicht alle 100 % aus der Rente in Lux. beziehen.
D. h. die eigene Rente aus D + die Einkünfte der Frau (Gehalt oder deren Rente) = Einkommen aus D
die eigene Rente aus Lux. = Einkommen aus Lux.
Wenn man also in D gearbeitet hat, ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass die Einkommen aus D > 50 % sind, d.h. man wird auch als Verheirateter schlechter besteuert.
@Feuerstein: ich denke nicht, dass man sich das über die Steuererklärung zurückholen kann, hier bin ich mir aber nicht sicher.
Mich betrifft das mit der Steuerklasse 2 zwar nicht, da ich viel weniger Rente habe als meine Frau Einkommen in D und ich somit eh Steuerklasse 1a habe.
Aber wenn ich das richtig verstanden habe, kann man dann doch eine Steuerklärung in Lux. machen und bekommt die zuviel gezahlten Steuern zurück.
Und in D gibt man die Rente nur noch zur Berechnung des Steuersatzes für den Ehepartner an und muss hierauf nicht noch einmal Steuern zahlen.
Gleicht sich das somit nicht wieder alles aus oder verstehe ich das alles völlig falsch?
Toleranter
Hallo Petra1
ja, aber genau diese 50% Regelung kann einem als verheirateter das Genick brechen, sollte der andere Partner wie von mir geschrieben ebenfalls noch ein Einkommen aus DE (sei es Gehalt oder Rente) beziehen, welches eben über den 50 % liegen ... Damit wird die Steuerklasse 2, auch auf Antrag, verwehrt werden...:-(
Dann wird derjenige in De als verheirateter besteuert und der Ehepartner als Rentenempfänger aus Luxemburg in Luxemburg als lediger ... Das ist was sich mir nicht erschliesst.
Das mit den Sozialabgaben ist in verschiedenen Diskussionen schon angesprochen worden:
NUR eine Rente aus Luxemburg => Sozialabgaben in Luxemburg
Eine Rente aus Luxemburg UND eine Rente (egal wie hoch) aus DE => Sozialabgaben in DE, für BEIDE Renten !!!!
Schau dir die Diskussion wg "Verzicht auf DE Rente" an ... :-)
Petra1
Also ich verstehe das so, dass man als verheirateter Renter (Rente aus L) mit Steuerklasse 1a besteuert wird und NUR auf Antrag (s. 50%-Regelung) mit Steuerklasse 2.
Steuerklasse 1 wäre dann für einen ledigen Rentner.
Wo zahle ich denn dann meine Sozialversicherungsbeiträge, wenn ich nur eine Rente aus L habe?
:wink:
Toleranter
soweit verständlich aus lux. Sicht, aber bedeutet doch letztendlich:
Solange ein Ehepartner noch in DE arbeitet (da vielleicht viel jünger) oder bereits ebenfalls eine Rente bezieht (aus DE), deren Höhe mehr als 50% des gesamten Einkommens der Ehepartner beträgt, wird der luxemburgische Rentenempfänger (Rente aus Luxemburg, wohnhaft in DE) in der Steuerklasse 1 besteuert ?
Was ist das denn ? :confused: