Die Antragsformulare für die Studienbeihilfe, die finanzielle Unterstützung der Hochschulbildung in Luxemburg, sind seit dem 1. August auf der Website von CEDIES (Centre de Documentation et d’Information sur l’Enseignement Supérieur) verfügbar. Die Bewerbung für das Wintersemester kann bis zum 30. November erfolgen (es gilt das Datum des Poststempels).

Beihilfe auch für Grenzgänger

Unter bestimmten Bedingungen steht den Kindern von Grenzgängern ebenfalls eine finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung zu.
Die Vorraussetzungen wurden gerade vom Großherzogtum gelockert, nachdem der Europäische Gerichtshof Anfang Juli ein entsprechendes Urteil gefällt hatte.

Nach wie vor ist es notwendig, sich zuerst an die BAföG-Stelle zu wenden.

Von nicht gebietsansässigen Antragstellern zu erfüllende Bedingungen:

  • Arbeitnehmer (einschließlich Selbstständige) sein, die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe in Luxemburg angestellt sein oder ihre Tätigkeit dort ausüben;
  • in Luxemburg eine Waisenrente beziehen, die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzen oder;
  • Kind eines Arbeitnehmers sein, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe in Luxemburg angestellt ist oder seine Tätigkeit dort ausübt, vorausgesetzt dieser Arbeitnehmer trägt weiterhin zum Unterhalt des Studierenden bei und war zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe mindestens 5 von 7 Jahren vor der Beantragung der Studienbeihilfe in Luxemburg angestellt oder tätig; oder die Person, die den Status als Arbeitnehmer behält, erfüllte zum Zeitpunkt der Beendigung der Aktivität dieses Kriterium.

Alle Einzelheiten und die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe gibt es hier nachzulesen.