Die einvernehmliche Vereinbarung vom 19. Mai 2020 zwischen Luxemburg und Belgien bezüglich der Situation der Grenzgänger im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 wurde bis zum 31. August 2020 verlängert.
Somit können die Arbeitstage, an denen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Zuhause aus gearbeitet wurde, als in Luxemburg gearbeitet gelten – und werden entsprechend auch dort versteuert.

Auch Luxemburg und Frankreich haben vereinbart, dass das Steuerabkommen in Bezug auf Telearbeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 bis zum 31. August 2020 in Kraft bleibt.
Arbeitstage, an denen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Zuhause aus gearbeitet wurde, werden bei der Berechnung der 29 Tage, an denen die Vergütung der französischen Grenzgänger in Luxemburg steuerpflichtig bleibt, nicht berücksichtigt.
Zum offiziellen Communiqué der luxemburgischen Behörde geht es hier entlang.

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Deutschland hinkt wieder hinterher

Nicht geklärt ist, wie es bei den Grenzgängern aus Deutschland nach Luxemburg aussieht.
Derzeit ist die 19-Tage-Regel noch ausgesetzt.
Die Vereinbarung verlängert sich seit dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.

Einige Unternehmen haben bereits angekündigt, wenn möglich ihre Mitarbeiter sogar bis zum Jahresende im Home-Office arbeiten zu lassen.
Es ist also zwingend notwendig, dass zeitnah eine Lösung gefunden wird.
Damit für Grenzgänger Planungssicherheit besteht.
Telearbeit verbessert in einigen Fällen die Work-Life-Balance, ökologisch und ökonomisch kann das Arbeiten von Zuhause aus sinnvoll sein.