Einkaufsfalle Internet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte der Verbraucher beim Versand- und Internethandel gestärkt. Für die Händler kann es danach teuer werden, wenn sie nicht über die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit informieren. Tun sie dies nicht, können Kunden die Ware künftig leichter zurückgeben.

Kaufverträge im so genannten Fernabsatz können die Verbraucher binnen 14 Tagen widerrufen. Die Frist soll den Kunden die Möglichkeit geben, die bestellte Ware anzusehen, zu prüfen und auszuprobieren. Allerdings beginnt die Frist erst an dem Tag, an dem der Händler über das Widerrufsrecht informiert hat – unterbleibt diese Information, gilt das Widerrufsrecht daher praktisch unbegrenzt. Nach derzeitiger deutscher Rechtsprechung können die Händler dann für die Nutzungsdauer aber einen “Wertersatz” verlangen.

Im Streitfall hatte eine Frau aus Baden-Württemberg für 278 Euro im Internet ein gebrauchtes Notebook gekauft. Nach acht Monaten ging das Gerät kaputt, eine Reparatur lehnte der Händler ab. Daraufhin widerrief die Kundin den Kaufvertrag und verlangte ihr Geld im Austausch gegen die Ware zurück. Der Händler räumte ein, dass der Widerruf noch zulässig war, weil er die Widerrufsbelehrung versäumt hatte. Allerdings verlangte er einen “Wertersatz” von 317 Euro.

Wie dazu nun der EuGH entschied, ist nur ein “angemessener Wertersatz” zulässig: Er dürfe nicht so hoch sein, dass er die Verbraucher davon abhält, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Andererseits sei es aber auch nicht das Ziel des Verbraucherschutzes, dass Kunden Fehler der Händler ausnutzen können, um sich zu bereichern. Was angemessen ist, hänge von Art und Preis der Ware ab sowie von der Dauer der Nutzung. Über den konkreten Streit muss danach nun das Amtsgericht Lahr entscheiden. Im April 2008 hatte der EuGH entschieden, dass Händler keinen Wertersatz verlangen können, wenn sie im Zuge von Garantieleistungen ein Gerät austauschen.