Immer mehr Menschen wohnen in einem EU-Staat und arbeiten aber in einem anderen. Doch was passiert, wenn einem solchen Grenzgänger der Arbeitsplatz gekündigt wird?
Welcher Staat ist für den Arbeitslosen zuständig, vermittelt ggf. einen neuen Job und wer zahlt Arbeitslosengeld?
Mit diesen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung befasst.

Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann demnach nur in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz hat, Arbeitslosenunterstützung beziehen.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg jetzt entschieden (Az.: C-443/11).
Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer persönlich oder beruflich noch eng mit dem Nachbarland verbunden sei, wo er zuletzt gearbeitet hatte.

Hintergrund war die Klage dreier Niederländer, die in Belgien oder Deutschland gewohnt, aber in den Niederlanden gearbeitet haben.
Als die Grenzgänger arbeitslos wurden, beantragten sie bei den niederländischen Behörden Arbeitslosenunterstützung.

Die Behörden lehnten die Anträge jedoch ab und verwiesen die Arbeitslosen auf die Behörden ihres Wohnortes in Deutschland.
Nach einer 2004 in Kraft getretenen EU-Verordnung sei für die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung der Wohnsitzstaat maßgeblich.
Die Beschäftigten könnten dennoch im Land ihres letzten Arbeitsplatzes an staatlichen Maßnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen.