Österreich hat seit Anfang des Jahres die Zahlung von Familienleistungen an Grenzgänger reformiert.
Pendler, die zum Beispiel in Österreich leben, aber in Deutschland wohnen, wurden Familienleistungen gekürzt.
Zwar hatte Luxemburg bislang noch keine Pläne in diese Richtung geäußert – ein solcher Vorstoß würde wohl aber große Wellen schlagen.

Nun hat die Europäische Kommission ohnehin beschlossen, aufgrund der Unvereinbarkeit des österreichischen Gesetzes über die Indexierung von Familienbeihilfen und einschlägigen Steuerermäßigungen mit den EU-Vorschriften ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zu verschärfen.

Kinder von Grenzgängern bekommen weniger

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2019 macht Österreich die Familienbeihilfen und einschlägige Steuerermäßigungen, die für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ausbezahlt werden, von den Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats abhängig.
Das bedeutet, dass viele EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Österreich arbeiten und in gleicher Weise Sozialbeiträge und Steuern entrichten wie lokale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, niedrigere Leistungen erhalten, und zwar allein aus dem Grund, dass ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Nach Ansicht der Kommission ist ein solcher Indexierungsmechanismus nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

Alle haben Anspruch auf dieselben Familienleistungen

Marianne Thyssen, Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität: „Die Gleichbehandlung ist ein Grundsatz der EU.
EU-Bürger, die als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben dort Anspruch auf dieselben Familienleistungen wie einheimische Arbeitnehmer.“

Die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ) erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Geldleistungen für unter ihren Rechtsvorschriften versicherte Personen allein aus dem Grund zu verringern, dass sie oder ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.