Das Landgericht Tübingen hat eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 5 T 246/17 u. a.).

Es will also ein deutscher Richter vom EuGH in Luxemburg prüfen lassen, ob der Rundfunkbeitrag von immerhin rund 200 Euro jährlich überhaupt mit EU-Recht konform ist!

Prüfen sollen die Luxemburger Richter auch, ob der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe ist – und damit europarechtlich möglicherweise unzulässig.
Denn seit 2013 müssen alle Haushalte Rundfunkbeitrag entrichten, auch wenn sie gar keine Empfangsgeräte besitzen.
Die unfreiwillige gesetzlich festgelegte Zahlung sei also nicht von einer Gegenleistung abhängig und komme so einer Steuer gleich, meint das LG Tübingen.
Weil der Beitrag direkt an die öffentlich-rechtlichen Sender weitergereicht werde, seien konkurrierende Anbieter benachteiligt.
Das gelte sowohl für Privatsender aus Deutschland als auch für ausländische Sender aus der EU.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits 2016 mit der Frage befasst, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist.
Für diese hätten die Länder gar keine Gesetzgebungskompetenz. Doch die Leipziger Richter entschieden damals anders.
Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine Abgabe, für die Bürger auch eine Gegenleistung bekämen.
Schließlich habe jeder grundsätzlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen (u. a.  Az. 6 C 6.15).