Schon 2013 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Musterverfahren entschieden, dass das Gehalt eines deutschen Busfahrers, der für ein luxemburgisches Busunternehmen auf der Linie Trier-Luxemburg fährt, nach einer zwischen Deutschland und Luxemburg getroffenen Verständigungsvereinbarung jeweils zur Hälfte in beiden Staaten zu versteuern ist.

Die Beschwerde des Betroffenen hatte der Bundesfinanzhof seinerzeit verworfen.
Auch im „zweiten Anlauf“ hat das Finanzgericht die Argumente der Busfahrer nicht als stichhaltig angesehen: Mit drei aktuellen Urteilen vom 17. Dezember 2014 hat es entsprechende Klagen, die sich gegen das Finanzamt Trier richteten, abgewiesen.

Hintergrund der Verfahren ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg.
Dort ist geregelt, dass das Gehalt eines Arbeitnehmers in dem Staat zu versteuern ist, in dem er tatsächlich arbeitet. Wer also in Deutschland wohnt und täglich zur Arbeit nach Luxemburg fährt, zahlt seine Lohnsteuer in Luxemburg.
Umgekehrt muss der Luxemburger, der in Deutschland arbeitet, sein Gehalt hier versteuern.

Problematischer sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer am selben Tag zeitweise in Deutschland und zeitweise in Luxemburg arbeitet: In diesem Fall muss der Arbeitslohn aufgeteilt werden.

Schon 2005 hatten sich deshalb Deutschland und Luxemburg zur Vermeidung einer aufwändigen Aufteilungsproblematik darauf verständigt, bei Berufskraftfahrern, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, den Lohn pauschal im Verhältnis 50:50 aufzuteilen und eine exakte Aufteilung nach der Arbeitszeit im jeweiligen Land nicht zu verlangen, aber auch nicht zuzulassen.
Nachdem diese Regelung zunächst ausgelaufen war, kam es 2011 zu einer inhaltsgleichen Neuauflage dieser Verständigungsvereinbarung, bei der jetzt auch noch ausdrücklich Lokomotivführer und Begleitpersonal einbezogen wurden.

Einige Fahrer eines luxemburgischen Busunternehmens mochten aber die hälftige Versteuerung ihres Arbeitslohns in Deutschland auch nach der ersten Entscheidung des Finanzgerichts nicht akzeptieren. Sie legten daher Einspruch gegen ihre Steuerbescheide ein und beantragten, den Lohn anhand des Fahrplans minutengenau aufzuteilen.
Damit hätten sie im Ergebnis in Luxemburg zwar mehr, in Deutschland aber weniger Steuern zu zahlen.
Sie argumentierten, in ihrem Fall liege eine Ungleichbehandlung mit anderen Grenzpendlern vor und ihre Arbeitszeit in Deutschland könne anhand der Fahrpläne genau festgestellt werden.
Weil die zeitgenaue Aufteilung deshalb einfach und problemlos möglich sei, verstoße die pauschale Aufteilung gegen das Grundgesetz.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schloss sich dem in den jetzt ergangenen Urteilen (Aktenzeichen 1 K 2136/14, 1 K 2138/14 und 1 K 2249/14) nicht an.
Nach Ansicht der Richter dient die Verständigungsvereinbarung dazu, dass die mit der zeitgenauen Aufteilung verbundenen erheblichen Dokumentations- und Nachweisanforderungen und der entsprechende Überprüfungsbedarf sowohl bei dem Bürger selbst als auch bei dessen Arbeitgeber und letztlich beim Finanzamt entfallen.

Die Verständigungsvereinbarung ist laut Finanzgericht für die Besteuerung aller Berufskraftfahrer, zu denen ein Busfahrer ohne Zweifel gehöre, verbindlich.
Eine von den Klägern behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht zu erkennen, denn alle Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal würden gleich behandelt.

Berufskraftfahrer könnten nicht mit den „normalen“ Grenzpendlern verglichen werden, deren Tätigkeit eine Überschreitung der Staatsgrenzen entweder gar nicht oder jedenfalls nicht derart häufig mit sich bringe.
Entgegen dem Vortrag der Linienbusfahrer seien sie auch nicht „quasi aus Versehen“ in die Verständigungsvereinbarung einbezogen worden. Denn bei der Neufassung im Jahr 2011 seien ja ausdrücklich die mit Linienbusfahrern vollständig vergleichbaren Lokomotivführer und das Zugbegleitpersonal mit erfasst worden.