Das rheinland-pfälzische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt Trier den deutschen Geschäftsführer einer in Luxemburg ansässigen Spedition nicht dazu zwingen darf, Daten seiner Mitarbeiter rauszurücken – auch, wenn es sich dabei um Grenzgänger handelt, die gegebenenfalls auch in der Bundesrepublik Steuerpflichtig sind.
Das berichtet der “Trierischer Volksfreund”.

“In Deutschland wohnende Geschäftsführer luxemburgischer Firmen müssen den deutschen Finanzbehörden nachweisen, welchen Anteil ihrer Arbeitszeit sie tatsächlich im Großherzogtum und welchen sie möglicherweise in Deutschland oder Drittländern verbringen”, hieß es noch im Sommer seitens des Trierer Finanzamtes.

Das Gericht urteilte jetzt aber, dass das Finanzamt außerhalb Deutschlands keine Befugnisse habe, Unternehmen zu ihren Mitarbeitern zu befragen – oder gar Bußgelder einzufordern, sollte die Geschäftsführung sich weigern, Daten seiner Angestellten Grenzgänger nach Deutschland zu liefern.
Die Vorschriften der von der Behörde ins Feld geführten deutschen Abgabenordnung seien an die Grenzen des deutschen Staates gebunden,

Dennoch: Dass das Finazamt keine Daten von Grenzgängern über in Deutschland geleistete und somit auch dort zu versteuernde Arbeitszeit einfordern darf bedeutet nicht, dass das Geld nicht zu versteuern ist!
Seit 2015 hat sich auch Luxemburg zum automatischen Austausch von Daten bezüglich der Einkünfte von Arbeitnehmern verpflichtet.
Heißt im Klartext: Wer sich nicht “rührt” und abwartet, dem droht unter Umständen ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.