Wenn Arbeitnehmer, die berufstätig sind, heiraten, werden beide automatisch in die Lohnsteuerklasse IV eingeordnet.
In diesem Fall wird die Lohnsteuer wie bei Unverheirateten einbehalten.
Wenn sie unterschiedlich viel verdienen, können die Eheleute beantragen, dass stattdessen der Besserverdienende in die Steuerklasse III und der andere in die Steuerklasse V eingestuft wird.
Zwar zahlt dann derjenige, der weniger verdient, mehr Lohnsteuer als in Steuerklasse IV.
Weil der Besserverdienende aber erheblich weniger Lohnsteuer zahlt, ist das in der Regel günstiger.
Bei dieser Steuerklassenwahl sind die Ehegatten aber nach Ablauf des Jahres verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, damit das Finanzamt überprüfen kann, ob sie nicht insgesamt zu wenig Steuer bezahlt haben.

Besonders „verlockend“ erscheint die Steuerklassenkombination III/V natürlich dann, wenn einer der Partner als Grenzpendler im Ausland (z.B. in Luxemburg) arbeitet: Derjenige, der in Deutschland arbeitet, wählt die günstige Steuerklas se III und hat dadurch einen hohen Vorteil beim Lohnsteuerabzug; der Arbeitslohn des anderen Partners mit Steuerklasse V wird in Deutschland überhaupt nicht versteuert, da er im Ausland arbeitet.
Nach dem Gesetz besteht auch in diesem Fall die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung; die Einkommensteuerveranlagung führt hier zwangsläufig zu einer Steuernachzahlung. Geben die Eheleute – oder im Grenzpendlerfall der in Deutschland arbeitende Partner – keine Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen das unter Umständen als Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun in einem Urteil vom 23.02.2016 (Aktenzeichen 1 K 1003/14) bestätigt.

Der Fall: Die Klägerin arbeitete in Deutschland, ihr Ehemann in Luxemburg. Vor der Heirat hatte sie stets freiwillig eine Steuererklärung abgegeben, weil sie wegen hoher Werbungs- kosten eine Erstattung erhielt. Nach der Eheschließ ung wählte sie die Steuerklasse III, gab aber seit dieser Zeit keine Steuererklärung mehr ab , was dazu führte, dass sie zu wenig Steuern bezahlt hatte. Im Rahmen einer Überprüfung derartiger Fälle fiel das beim Finanzamt Trier auf und das Finanzamt setzte die Nachzahl ungen auch für normalerweise verjährte Zeiträume fest. Bei Steuerhinterziehung beträgt die verlängerte Verjährungsfrist nämlich zehn statt fünf Jahre.

Das Urteil: Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Klägerin nach der Heirat vorsätzlich keine Steuererklärungen mehr abgegeben hatte, und führten im Urteil aus:
„Die Änderung des Erklärungsverhaltens der Klägerin lässt da her nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass ihr sehr wohl bewusst war, dass in ihrem Fall durch die Wahl der Lohnsteuerklasse III der Lohnsteuerabzug zu gering war und dass bei einer Steuerfestsetzung – trotz unverändert hoher Werbungskosten – keine Erstattung, sondern eine Nachzah- lung zu erwarten war.“

Dass sie weder beim Finanzamt oder einem Steuerberater fachkundigen steuerlichen Rat eingeholt noch Steuererklärungen eingereicht habe, zeige deutlich, dass sie, wenn sie den Steuerausfall nicht sogar bewusst herbeigeführt habe, ihn doch zumindest billigend in Kauf genommen habe, urteilte das Finanzgericht.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Für die 4 streitigen Jahre ergaben sich Steuernachzahlungen von rd. 15.000 Euro einschließlich Zinsen.
In den vergangenen Jahren kam es durch Aufdeckung von ca. 600 Fällen mit der Steuerklassenkombination III/V und Nichtabgabe von Steuer erklärungen zu Nachzahlungen von über 2 Millionen Euro.
Finanzamtsvorsteher Jürgen Kentenich: „Wir werden diese Steuerklassenkombination in den nächsten Jahren weiter im Fokus haben und überprüfen.“

Quelle: Finanzamt Trier

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Übrigens: Am 4. April 2016 findet auf diegrenzgaenger.lu ein Experten-Chat zum Therma Arbeitsrecht statt! Mehr Info´s dazu hier.