Luxemburg prüft Arbeitsort
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 28/06/2016 um 00:06
In der Grenzregion kommt es immer wieder vor, dass aufgrund einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung der Sozialversicherungsstatus von Mitarbeitern geändert wird.
In Luxemburg angemeldete Mitarbeiter erfüllen nicht die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 883/2004, d. h. sie arbeiten mehr als 25 % im Wohnsitzland Deutschland. Diese werden dann rückwirkend von der luxemburger Sozialversicherung abgemeldet. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber rückwirkend Beiträge in das deutsche Rentensystem einzahlen.
Wie steht es nun mit der Rückabwicklung in Luxemburg?
In einem aktuellen Fall beruft sich die CCSS auf die 5-jährige Verjährungsvorschrift. Dem Arbeitgeber wurden die Beiträge daher nur für die letzten fünf Jahre zurückerstattet, nicht aber für den ganzen Prüfungszeitraum. Im konkreten Falle ging es um mehrere EUR 100.000,00.
Muss der Arbeitgeber sich damit zufriedengeben?
Die Lösung ergibt sich aus der oben genannten EU-Richtlinie. Sinn der Richtlinie ist die Harmonisierung der nationalstaatlichen Sozialversicherungsgesetze. Es darf folglich keine Mehrbelastung für die Akteure aufgrund der Grenzen entstehen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn, insbesondere aus den Grundsätzen in der Präambel der EU-Richtlinie.
Würde man das Ergebnis also so stehen lassen, hätte der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum in zwei verschiedene nationale Rentensysteme eingezahlt. Er wäre somit doppelt belastet. Dies ist durch die EU-Richtlinie nicht gewollt. Hier ist auch ausdrücklich geregelt, dass es nur eine Zuordnung zu einem Land geben darf, nicht jedoch zu zwei Ländern.
Davon unabhängig ist die Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer durch diese Regelung eine Doppelrente für den gleichen Zeitraum in zwei Ländern erhielte.
Ebenfalls nicht gewollt sein kann es, dass sich nationalen Sozialversicherungen durch die sozialrechtliche Problematik durch Verjährungsvorschriften bereichern, also Beiträge einbehalten ohne Gegenleistungen zu erbringen.
Die Angelegenheit wird derzeit von der CCSS, aufgrund unserer Intervention hin, neu geprüft.
Die Fälle sind durchaus in der Grenzregion nicht selten. Wir werden über das Ergebnis berichten.
Quelle: Steuerlux
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Offensichtlich hat Luxemburg jetzt die EU Richtlinie 883/2004 fur sich entdeckt, wenngleich es mit der Auslegung und Anwendung in vielen Bereichen noch so seine Schwierigkeiten hat. Die Verordnung regelt die Harmonisierung von Systemen der sozialen Bereiche, insbesondere dann, wenn sich Verpflichtungen und Ansprüche aus verschiedenen Gründen ergeben. Wo können Ansprüche aufgrund der Beschäftigung, des Wohnortes oder ähnlichem entstehen, die dann miteinander harmonisiert werden müssen. Dies betrifft auch Familie bezogene Leistungen, die derzeit auf dem Prüfstand stehen. Ein Deutscher Arbeitnehmer,der in Luxemburg wohnt und in Deutschland arbeitet hat Ansprüche in Deutschland wegen seiner Beschäftigung und gleichzeitig in Luxemburg aufgrund des Wohnorts. In solchem Fällen werden Unterschiedsbeträge bezahlt.