Beim Wechsel des Arbeitgebers in Luxemburg von nicht-gebietsansässigen Arbeitnehmern, also Grenugängern, wird die sogenannte Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants – CAE) nicht automatisch von der neuen Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) vom neuen Arbeitgeber informiert.
Darüber informiert jetzt Guichet.

Demnach wird das Kindergeld, ab dem Monat, der auf die Abmeldung der Arbeitsnehmers durch seinen vorherigen Arbeitgeber bei der CCSS folgt, nicht mehr ausgezahlt.

Damit das Kindergeld weiterhin bezogen werden kann, müssen nicht-gebietsansässige Arbeitnehmer die Zukunftskasse über den Arbeitswechsel informieren und ihr folgende Unterlagen zukommen lassen:

  • eine Kopie ihrer Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen, oder;
  • eine Kopie ihres neuen Arbeitsvertrags.

Bedingungen für Grenzgänger, um überhaupt Kindergeld zu bekommen:

  • Sie müssen in Luxemburg arbeiten bzw. auf Grund einer Beschäftigung obligatorisch beim „Centre commun de la sécurité sociale“ sozialversichert sein;
  • Ihr Kind muss in einem Land der europäischen Union leben oder in einem Land mit dem Luxemburg eine Vereinbarung im Rahmen der Sozialversicherung abgeschlossen hat;
  • Das Recht auf Kindergeld besteht für Ihre biologischen Kinder und Adoptivkinder

Vor oder nach der Reform der Familienleistungen?

Es gilt der alte Berechnungsmodus falls:

  • Ihr Kind vor dem 1. August 2016 geboren wurde und
  • Sie vor dem 1. August 2016 in Luxemburg angefangen haben zu arbeiten oder
  • Sie vor dem 1. August 2016 in Luxemburg Ihren Wohnsitz hatten.

Es gilt der neue Berechnungsmodus falls:

  • Ihr Kind den 1. August 2016 oder später geboren wurde oder
  • Sie den 1. August 2016 oder späer in Luxemburg angefangen haben zu arbeiten oder
  • Sie ab den 1. August 2016 in Luxemburg Ihren Wohnsitz haben.