Früher oder später muss man sich Gedanken machen um die Zeit nach der Arbeit.
Aber was für eine Rente kann ich als Grenzgänger beziehen? Wielange muss ich dafür in Luxemburg gearbeitet haben?

Um die Altersrente zu erhalten, muss man ein bestimmtes Alter erreicht haben (normalerweise 65 Jahre) und für eine Mindestzeit Beiträge bezahlt haben. Grundsätzlich hat jeder Versicherte mit 65 Jahren bei 120 versicherten Monaten (10 Jahre) Anspruch auf Altersrente. Wenn der Grenzgänger mindestens zwölf Monate im Groβherzogtum Luxemburg versichert war, hat er Anrecht auf diese Pension. Die Beiträge betragen 24% des Bruttoeinkommens und werden zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Regierung aufgeteilt. Die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung werden auch dann bezahlt, wenn Sie arbeitslos sind oder aus einem anderen Grund nicht arbeiten und eine staatliche Unterstützung erhalten. Der Beitrag wird dann üblicherweise von der zuständigen Sozialbehörde in Ihrem Namen bezahlt.

Grenzgänger stellen den Rentenantrag bei ihrem Versicherungsträger im Heimatland. Liegen Versicherungszeiten aus mehreren Ländern vor, kommt es zum sogenannten “zwischenstaatlichen Rentenverfahren”. Die Formulare zur Einleitung dieses zwischenstaatlichen Rentenverfahrens für die Altersrente sind die Formulare E202 und E207.

Es gibt also zwei mögliche Fälle der Rentenberechnung für Grenzgänger:

  • Der Grenzgänger hat seine gesamte Pflichtversicherungszeit in Luxemburg absolvert. In diesem Fall hat er Anspruch auf die luxemburgische Altersrente
  • Der Grenzgänger hat in Luxemburg und in Deutschaland und/oder einem anderen EU-Staat gearbeitet. In diesem Fall hat er, vorausgesetzt er war mindesten ein Jahr in beiden Ländern pflichtversichert, Anspruch auf Altersrente aus beiden Ländern. Die Höhe der Rente, die der Grenzgänger beziehen kann, ist dabei proportional zu den Beitragsjahren in den einzelnen Ländern. Die Höhe wird dabei folgendermassen berechnet:
    • 1. Als erstes wir die Höhe der deutschen Rente für die in Deutschland geleisteten Pflichtversicherungs-Jahre ermittelt. Dabei spielten die Berufsjahre in Luxemburg noch keine Rolle.
    • 2. Dann wird die Rentenhöhe berechnet, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn er die 40 nötigen Pflichtversicherungs-Jahre in Deutschland geleistet hätte. Man spricht hierbei vom “theoretischen Rentenbetrag”.
    • 3. Abschließend wird unter Berücksichtigung der in Deutschland gearbeiteten Jahre ermittelt, welchen Rentenanspruch der Grenzgänger hat. Die Rente wird dabei entsprechend der tatsächlich im Ausland erzielten Versicherungsdauer errechnet.
  • Beispiel: Der Grenzgänger hat 10 Jahre in Deutschland und 30 Jahre in Luxemburg gearbeitet. Also hat er Anspruch auf ein Viertel (25 Prozent) der auf 40 Jahre berechneten Rente in Deutschland plus drei Viertel (75 Prozent) der auf 40 Jahre berechneten Rente in Luxemburg.

In Luxemburg hat jeder Rentner Anspruch auf eine Mindestrente in Höhe von 1435,72 Euro (Stand vom 1. März 2008). Das gilt allerdings nur, wenn der Versicherte während der gesamten 40 Jahre im Großherzogtum Pflichtversichert war. Bei Grenzgängern, die nur ein Teil ihres Arbeitslebens in Luxemburg absolviert haben, wird die Altersrente nach dem oben genannten Beispiel berechnet.

Mögliche Frührente und Verschiebung der Rente:

  • Für den Anspruch auf eine Frührente mit 57 Jahren muss der Versicherte eine Karenzzeit von 480 Monaten (40 Jahre) Pflichtversicherung nachweisen.
  • Für den Anspruch auf eine Frührente mit 60 Jahren muss der Versicherte ebenfalls eine Karenzzeit von 480 Monaten (40 Jahre) nachweisen. Im Gegensatz zur Frührente mit 57 ist dies z.B. auch durch einen “Nachkauf” von Versicherungszeiten möglich. Mindestens 120 Monate (10 Jahre) davon müssen im Rahmen der Pflichtversicherung erfolgt sein.
  • Kann der Versicherte im Alter von 65 Jahren noch keine 120 Monate Pflichtversicherung nachweisen, kann er seine Berufstätigkeit fortsetzen. Die Rente beginnt dann mit der Erfüllung der Karenzzeit von 120 Monaten.

Weitere Info´s zur Altersrente für Grenzgänger gibt es hier.

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