Übersicht über die Besteuerung von Arbeitnehmern im Grenzraum Deutschland- Luxemburg
 
In der Grenzregion Trier-Luxemburg sind sich die Arbeitnehmer einig: Wohnen auf der deutschen, arbeiten auf der luxemburgischen Seite lohnt sich finanziell. Die Motive hierfür sind vielfältig. Die geringere Lohnbesteuerung sowie die geringeren Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg verhelfen vielen zu einem höheren Nettolohn als bei gleicher Tätigkeit in Deutschland. Zudem gibt es dort ein höheres Kindergeld und höhere Rentenansprüche als in Deutschland. 
 
Weit verbreitet ist die Meinung, sobald man in Luxemburg arbeite, habe man mit dem deutschen Finanzamt „nichts mehr zu tun“. In vielen Fällen stimmt dies auch. Eine Steuererklärungspflicht in Deutschland kann allerdings bestehen, sobald zusätzlich zu den luxemburger Lohneinkünften auch noch sonstige deutsche Einkünfte kommen oder ein Ehepartner in Deutschland arbeitet. Schwierig wird es vor allem dann, wenn der Arbeitsort nicht nur in Luxemburg, sondern auch in Deutschland und/oder weiteren Staaten liegt. Wie die immer wiederkehrenden Fragen der Bürger bei den Finanzämtern der Region (Trier, Bitburg-Prüm und Bernkastel-Wittlich) ergeben, herrscht im Einzelfall große Unsicherheit unter den Grenzpendlern, wann eine Steuererklärung beim deutschen Finanzamt abgegeben werden muss und welche Folgen dies hat.
 
Das Finanzamt Trier hilft hier weiter: Mit einer Übersicht über die steuerlichen Regelungen für abhängig beschäftigte Grenzgänger auf der Homepage www.finanzamt-trier.de kann sich künftig jeder Bürger zu jeder Zeit informieren und Klarheit verschaffen. Hier vorab die wichtigsten Erläuterungen im Überblick: 
 
1. Grundsatz: Vermeidung der Doppelbesteuerung 
 
Trotz eines vereinten und in vieler Hinsicht grenzenlosen Europas gelten für die Besteuerung von Personen zwischenstaatliche Abkommen, die sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ziel dieser Vereinbarungen ist immer die Vermeidung einer steuerlich mehrfachen Belastung (Doppelbesteuerung) eines über die Grenzen tätigen Arbeitnehmers. 
 
Zu einer solchen Doppelbesteuerung käme es ohne DBA immer, wenn ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat arbeitet als in dem er wohnt. In diesem Fall hätte grundsätzlich sowohl der Staat, in dem der Wohnort des Arbeitnehmers liegt, als auch der Staat, in dem der Arbeitsort liegt, das Recht, Lohnsteuern zu erheben. Wie viele DBA, so vermeidet auch das deutsch-luxemburgische DBA diese Doppelbelastung der Arbeitnehmer, indem es grundsätzlich dem luxemburgischen Staat das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmereinkünfte zuteilt.

Achtung: Arbeitsort

Entscheidend ist immer, das der Arbeitsort tatsächlich in Luxemburg ist, d. h. die Arbeit muss tatsächlich in Luxemburg ausgeübt werden. Nicht entscheidend ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Luxemburg hat. Im Regelfall, z. B. bei einem Bankangestellten, ist dies klar gegeben (s. unten 2.). Ausnahmen ergeben sich aber vor allem für Berufskraftfahrer, Montagearbeiter und Geschäftsführer von sowohl deutschen als auch luxemburgischen Firmen (s. u. 3.).
 
Achtung: Arbeitszeit: 183-Tage Regelung

Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage im Jahr in Luxemburg arbeiten. Sie ist in zwei Fällen von Bedeutung:
 
a) Ein inländischer Arbeitnehmer ist bei einem inländischen Arbeitgeber angestellt und arbeitet für diesen an weniger als 183 Tagen im Kalenderjahr in Luxemburg. Die Steuerpflicht besteht dann ausschließlich in Deutschland und ist mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

b) Ein inländischer Arbeitnehmer ist bei einem luxemburgischen Arbeitgeber angestellt und arbeitet an mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr tatsächlich in einem Drittstaat – jeder andere Staat außer Deutschland und Luxemburg. In diesem Falle steht dem Drittstaat grundsätzlich das anteilige Besteuerungsrecht zu.
 
 
2. Arbeitsort ausschließlich in Luxemburg – Wohnen in Deutschland, ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte
 
2.1. Lediger Arbeitnehmer
 
Ein Lediger arbeitet im Angestelltenverhältnis (z.B. als Bankangestellter, Krankenpfleger oder Lehrer) in Luxemburg und hat sonst keine anderen Einkünfte. Sein Lohn wird in Luxemburg versteuert (Lohnsteuerabzug). In Deutschland besteht keine Steuererklärungspflicht.
 
2.2. Verheiratete
 
Ist der Angestellte verheiratet und die Ehefrau hat Einkünfte in Deutschland, so sind beide zusammen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim deutschen Finanzamt abzugeben. Die Einkünfte des Ehemanns werden als sog. „Progressionseinkünfte“ angegeben. D. h. seine Einkünfte werden hier zwar nicht besteuert, weil Luxemburg nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht. Für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes des Ehepaares wird jedoch sein Einkommen dem von seiner Ehefrau hinzugerechnet, so dass die deutschen Einkünfte der Ehefrau letztlich so besteuert werden, wie wenn auch der Ehemann in Deutschland gearbeitet hätte. 
 
Gegebenenfalls kann es für Verheiratete, bei denen ein Partner in Deutschland und einer in Luxemburg arbeitet, günstiger sein, einen Antrag auf  sog. getrennte Veranlagung beim deutschen Finanzamt zu stellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuersatz aufgrund der Zurechnung der luxemburgischen Einkünfte höher ist als der Steuersatz, den der in Deutschland arbeitende Partner bei einer sog. Einzelveranlagung haben würde. Bei einer Einzelveranlagung wird ein Verheirateter steuerlich wie ein Lediger behandelt; er verliert damit seine Anspruch auf das sog. Ehegattensplitting. Aufgrund der komplexen Berechnung des Steuersatzes empfiehlt es sich hier, beim Finanzamt nachzufragen oder die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. 
 
Hat der in Deutschland arbeitende Ehepartner einen Minijob, besteht keine Steuererklärungspflicht für ihn und auch nicht für das Ehepaar.
 
Bezieht einer der Ehepartner eine Rente in Deutschland während der andere in Luxemburg arbeitet, so sind ebenfalls beide zusammen verpflichtet, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben. Die Einkünfte aus Luxemburg werden wie Arbeitseinkommen als Progressionseinkünfte erklärt.
 
2.3 Steuerklassenwahl bei einem in Deutschland beschäftigten Ehegatten
 
Die für Ehegatten dargestellten Beispiele sind unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV), da das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung in allen Fällen identisch ist; abhängig von der gewählten Steuerklasse kann es jedoch zu größeren Nachzahlungen kommen. 
 
Achtung: Hat der in Deutschland arbeitende Ehegatte die für ihn günstigere Steuerklasse III angegeben, gibt aber pflichtwidrig keine Steuererklärung ab, so dass die Nachzahlung unterbleibt, macht er sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung strafbar. Wer für die Vergangenheit Klarheit haben möchte, sollte daher im Rahmen einer Selbstanzeige die Einkünfte angeben. Bei rechtzeitiger Zahlung der Steuer bleiben die Betroffenen straffrei. 

 
3. Arbeitsort in Luxemburg, Deutschland und evtl. auch noch anderen Staaten
 
3.1. Grundsatz

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitgeber in Luxemburg, die nicht nur in Luxemburg arbeiten, sondern auch in Deutschland oder anderen Staaten arbeiten, gibt es eine ganze Reihe von besonderen Regeln, die zu beachten sind. Dies kann z. B. auf Bauhandwerker, Monteure oder auch auf Geschäftsführer mehrerer Firmen mit Sitz in verschiedenen Staaten zutreffen. Arbeitet ein Arbeitnehmer für einen luxemburgischen Arbeitgeber in mehreren Staaten, so ist die Besteuerung des Lohnes im Verhältnis der Anwesenheit des Arbeitnehmers in den jeweiligen Staaten aufzuteilen, wobei grundsätzlich der sogenannte Drittlandsanteil dem Wohnsitzstaat zufällt. 
Für den Teil des Arbeitslohns, der auf Tage entfällt, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in Deutschland beruflich tätig gewesen ist, hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Für Tage, an denen er in einem anderen Staat als Deutschland oder Luxemburg (sogenannter Drittstaat) tätig geworden ist, steht diesem dritten Staat das Besteuerungsrecht nur zu, wenn er dort an mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr tätig war. Ansonsten hat der Wohnsitzstaat für diesen Teil das Besteuerungsrecht. Ist der Arbeitnehmer an einem Tag in mehreren Staaten tätig, so wird das Besteuerungsrecht anteilig zwischen Deutschland und Luxemburg aufgeteilt.
Da der Arbeitgeber nur in Luxemburg Lohnsteuer abführt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Der Arbeitnehmer ist in Deutschland allein Schuldner seiner Einkommenssteuer, nicht der
Arbeitgeber. Gibt der Arbeitnehmer pflichtwidrig keine Steuererklärung ab, besteht die Gefahr künftiger Nachzahlungen und unter Umständen sogar einer strafrechtlichen Untersuchung. Hat der luxemburgische Arbeitgeber bei der Zahlung der Lohnsteuer in Luxemburg die Aufteilung auf die Staaten nicht vorgenommen, kann dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Erstattungsanspruch für die zu viel gezahlte Lohnsteuer in Luxemburg zustehen. Hierfür muss er der luxemburgischen Steuerbehörde den Nachweis über die in Deutschland und gegebenenfalls auch anderen Staaten gezahlte Einkommenssteuer bringen. Eventuell ist ein Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Luxemburg einzuleiten.
 
Achtung: In der Praxis ist die Nachweisbarkeit über den Anteil der Arbeitszeit in dem jeweiligen Staat oft sehr schwierig. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich selbst für geeignete Beweismittel vorsorgen, denn er begehrt in Deutschland eine Minderung seiner Steuern. Kann der Arbeitnehmer keinen geeigneten Nachweis erbringen, hat das Finanzamt das Recht, diesen Anteil zu schätzen. Jedem Betroffenen wird daher empfohlen, laufend geeignete Aufzeichnungen zu machen, um Schätzungsunschärfen, insbesondere zu seinem Nachteil zu vermeiden.
 
3.2  Besonderheit bei Berufskraftfahrern

Der Arbeitsplatz des Berufskraftfahrers ist sein Fahrzeug. Mit jedem Grenzübertritt zwischen Deutschland und Luxemburg geht daher auch das Besteuerungsrecht auf den Staat über, in dem der Kraftfahrer gerade fährt. Der Fahrtanteil im Drittstaat wird wiederum im Wohnsitzstaat versteuert, soweit er nicht an mehr als 183 Tagen dort unterwegs ist. Um den in diesen Fällen in der Praxis entstehenden Aufwand für den Berufskraftfahrer zu minimieren, sind im Jahr 2005 im Rahmen eines sog. Verständigungsverfahrens Vereinfachungsregeln zwischen Deutschland und Luxemburg getroffen worden. Die wesentliche Vereinfachung besteht darin, dass der Berufskraftfahrer nicht die konkret gefahrene Zeit in einem Staat dokumentieren muss, sondern das Besteuerungsrecht für einen Tag anteilsmäßig auf die angefahren Staaten aufgeteilt wird. Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage werden nach dem gleichen Maßstab aufgeteilt wie die Arbeitstage, obwohl der Kraftfahrer diese Tage in der Regel im Wohnsitzstaat verbringt. 

 
4. Zusätzliche andere Einkünfte neben dem Arbeitslohn

 
Hat ein in Luxemburg beschäftigter Arbeitnehmer zusätzlich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Liegt das vermietete Grundstück in Deutschland, so muss er hier eine Steuererklärung abgeben. In dieser sind dann ebenfalls seine in Luxemburg erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als sog. Progressionseinkünfte anzugeben 
(s. o. 2.2).
 
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge sind im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, auch wenn Luxemburg oder andere europäische Staaten Quellensteuer einbehalten (Wohnsitzstaatsprinzip). Die im Ausland entrichtete Quellensteuer wird im Inland angerechnet. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, unabhängig davon in welchem Staat sie erzielt werden. 

Versteuerung von Renten

 
Renten sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Bezieht jemand eine Rente aus Luxemburg, so wird diese in Deutschland versteuert.  

Werkspensionen aus einem früheren Arbeitsverhältnis in Luxemburg werden in Luxemburg versteuert. Treten neben die Werkspension aus Luxemburg aber noch andere Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind – zum Beispiel weitere Renten aus Deutschland oder Luxemburg – sind Werkspensionen in der deutschen Steuererklärung als Progressionseinkünfte zu erklären. Dies gilt auch für Pensionen, die von einer öffentlichen Kasse in Luxemburg
ausgezahlt werden.

 
5. FAZIT: Steuererklärungspflicht in Deutschland besteht bei Grenzpendlern grundsätzlich, wenn
 
• ein Ehepartner in Luxemburg als Arbeitnehmer tätig ist und der andere Ehepartner in
Deutschland Einkünfte welcher Art auch immer erzielt. 
• zusätzlich zu den Einkünften als Arbeitnehmer in Luxemburg noch weitere Einkünfte er-
zielt werden.
• die Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt wird 

 
6. Verständigungsverfahren Art. 22 DBA Deutschland- Luxemburg

 
Sollte sich im Einzelfall aus dem DBA Deutschland-Luxemburg keine Lösung für ein Doppelbesteuerungsproblem ergeben, bleibt den Betroffenen die Möglichkeit, ein sog. zwischenstaatliches Verständigungsverfahren zu beantragen. Das Verständigungsverfahren dient der Regelung von Einzelfällen. Ziel ist deren einvernehmliche Lösung und die Klärung allgemeiner Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. Es
geht um die Beantwortung vertraglich nicht abschließend geregelter Fragen oder aber um die Klärung unterschiedlicher Rechtsauffassungen. Ein solches Verfahren wurde z. B. für die Berufsgruppe der Berufskraftfahrer durchgeführt.
 
Das Verfahren kann formlos beim deutschen Finanzamt oder Landesfinanzministerium sowie bei der luxemburgischen Finanzbehörde für „non-résidants“ beantragt werden.

Quelle: Finanzamt Trier

 
Für Rückfragen steht die Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz 0180/3 757 400* (9 ct pro Minute via dtms) Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr – 13.00 Uhr zur Verfügung. 

Informationen gibt es auch auf der Homepage www.finanzamt-trier.de.