Auch nicht in Luxemburg ansässige Studierende, also Kinder von Grenzgängern, können ab sofort einen Antrag auf Studienbeihilfe stellen.
Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni des letzten Jahres entschieden.

Wichtig für einen Antrag ist:

  • es handelt sich dabei um Kinder von in Luxemburg angestellten Arbeitnehmern aus der EU oder einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;
  • diese Arbeitnehmer waren zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags des Studierenden für mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt. Bei der Beschäftigung in Luxemburg muss es sich während der gesamten besagten Dauer um eine Beschäftigung von mindestens 50 % der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Arbeitszeit gehandelt haben.

Wichtig ist ebenfalls: Die Studienbeihilfe ist nicht mit gleichwertigen Beihilfen des Wohnsitzstaates des Studierenden kumulierbar (z.B. Bafög).
Daher müssen die Antragsteller bei der Einreichung ihres Antrags einen von der jeweiligen zuständigen Behörde ausgestellten Nachweis beifügen, welcher den Betrag der Beihilfen ausweist, auf die sie seitens der Behörden ihres Wohnsitzstaates Anspruch haben. Dieser Betrag wird von der vom luxemburgischen Staat gezahlten Beihilfe in Abzug gebracht.
Es wird also, wie auch beim Kindergeld, ggf. ein Differenzgeld gezahlt, sollte Anspruch auf Leistungen im Wohnland bestehen.

So funktioniert´s:

Das Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung (Centre de documentation et d’information sur l’enseignement supérieur – CEDIES) bittet alle Studierenden, die eine Studienbeihilfe beantragen wollen, fortan das auf ihre jeweilige Situation anwendbare Formular zu verwenden und es bis zum 30. April 2015 einzusenden.

Das vereinfachte Formular für die zweite Teilzahlung ist ausschließlich denjenigen Studierenden (Gebietsansässige und Nicht-Gebietsansässige) vorbehalten, die im Wintersemester 2014-2015 eine Beihilfe bezogen haben. 

Hier gibt es das Formular für Gebietsansässige, wenn der Studierende in Luxemburg lebt;

Hier gibt es das Formular für Nicht-Gebietsansässige, wenn der Studierende nicht in Luxemburg lebt.

Hintergrund:

Das angebotene System der Stipendien und Darlehen ermöglicht angehenden Studierenden, unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten und dem Willen seiner Eltern ein Hochschul- oder Universitätsstudium zu absolvieren.

Unabhängig vom Alter des Studierenden beträgt der Höchstbetrag der Studienbeihilfe 17.700 Euro pro Studienjahr. Die Beihilfe wird in Form eines Stipendiums und/oder eines Darlehens bewilligt und die Gewichtung zwischen Stipendium und Darlehen (zu einem festen Zinssatz von 2 %) hängt vom Einkommen des Studierenden ab (Einkommen aus Ferienjobs ausgeschlossen). Die Beihilfe wird für die offizielle Regelstudienzeit des jeweiligen Studiums und gegebenenfalls für ein zusätzliches Jahr bewilligt.

 

 

 

 

Das Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung (Centre de documentation et d’information sur l’enseignement supérieur – CEDIES) bittet alle Studierenden, die eine Studienbeihilfe beantragen wollen, fortan das auf ihre jeweilige Situation anwendbare Formular zu verwenden und es bis zum 30. April 2015 einzusenden.

Das vereinfachte Formular für die zweite Teilzahlung ist ausschließlich denjenigen Studierenden (Gebietsansässige und Nicht-Gebietsansässige) vorbehalten, die im Wintersemester 2014-2015 eine Beihilfe bezogen haben.