Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Der Pauschbetrag ohne Fahrtkosten beträgt jährlich 540 Euro, wobei grundsätzlich nur die vollen Monate zählen.

Liegen höhere Aufwendungen vor, so muss der Nachweis durch Belege erfolgen. Dazu gehören:

  • Beiträge zu Berufskammern.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel.
  • Vom PC der berufliche Anteil – hierfür ist ein Nachweis vom Arbeitgeber notwendig.
  • Arbeitsplatz/ -zimmer: Ansatz der Kosten erfolgt analog zu Deutschland. Hierfür ist ebenfalls eine Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass ein anderwertiger Arbeitsplatz im Betrieb fehlt. Die berufliche Nutzung muss mindestens 90 Prozent betragen.
  • Internetzugang/ -kosten.
  • Handy. Auch hier muss ein Nachweis vom Arbeitgeber erbracht werden. Die berufliche Nutzung muss mindestens 90 Prozent betragen.
  • Spezielle Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Betrag muss seitens der Versicherung gesondert ausgewiesen werden.
  • Spezielle Berufsbekleidung.
  • Berufsbedingte ärztliche Untersuchungen.
  • Umzugskosten.
  • Bewerbungskosten.
  • Prozesskosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Sicherung des Arbeitsplatzes.

Berufliche Nutzung

Werbungskosten werden oft abgelehnt, wenn nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass die Nutzung ausschließlich beruflich erfolgt. aufwendungen für private Nutzung können nicht anerkannt werden.

In der Einkommensteuererklärung wird der Gesamtbetrag der Werbungskosten in Zeile 49 eingetragen. Dieser Betrag ist in einer selbsterstellten Aufstellung zu erläuterm. Hierfür reicht es aus, die Belege in Kopie beizufügen.

Fahrtkosten als Werbungskosten

Für Fahrtkosten wird je Arbeitnehmer und Kalenderjahr eine Pauschale von 396 Euro  angesetzt. Es zählen nur die vollen Monate. Es gilt: Pro Kilometer werden pro Kalenderjahr 99 € zugrundegelegt. Diese Pauschale beinhaltet eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von vier Kilometern. Jährlich werden maximal 30 Kilometer, also 2970 Euro anerkannt.
Die Fahrtkosten können auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen werden, zusätzliche Fahrtkosten werden nicht erstattet.