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Forum / Familie und Gesundheit

Elternzeit in D (Frau) und Lux (Mann) Gleichzeit möglich?  

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LuxusFux
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3 Jahren  ago  

ei klar, aber die fragen nicht in diesem Forum ob was abgezogen wird und Eltern die nacheinander nehmen sind Rabeneltern? Es geht ja nicht darum, ob überhaupt genommen wird sondern nur um den Luxus, es gemeinsam zu tun.

 

 


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Juhu123
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3 Jahren  ago  

Hallo LuxusFux,

ich denke ich kann ein paar aktuelle Infos beitragen.

Zunächst solltest du beachten, dass der Vater frühestens nach dem Mutterschutz der Frau Lux-Elternzeit in Anspruch nehmen kann. Die Info hatte ich nicht auf der Homepage gefunden, sondern erst durch ein Telefonat erfahren. (das ginge nur, wenn schon ein älteres Geschwisterkind auf der Welt wäre für das man Lux-EU beantragen würde; in dem Fall gäbe es glaube ich auch keine Probleme mit D; ist aber nach meinem Verständnis nicht der vorliegende Fall).

Soweit ich das in verschiedenen Forenbeiträgen hier gelesen habe, kann die deutsche Elterngeldstelle einen Nachweis der Zukunftskasse verlangen bzw. eine schriftliche Bestätigung von dir, dass du in Lux keine Elternzeit beantragt hast bzw. beantragen wirst. Falschangaben sind in meinen Augen daher nicht zu empfehlen.

Was ich dir auf jeden Fall empfehlen würde wäre bei der Elterngeldstelle anzurufen und dich über die aktuellen Verfahren bei Elterngeld D <-> Lux zu informieren. Schildere deine (geplante) Situation und die erläutern dir was das bedeutet oder wie du es besser gestalten könntest. Mir gegenüber waren die sehr hilfsbereit. Nachteilig wird das für dich nicht sein. Die notieren keine Namen oder sowas, sondern bearbeiten die Anträge nach ihren aktuellen Vorgaben.

Ich hatte auch parallel Lux-Elternzeit (2 Jahre 50%) mit meiner Frau (D, 2 Jahre voll zu Hause) und uns war von Anfang an bewusst, dass wir vermutlich kein Elterngeld aus D erhalten werden. Wir haben das aber bewusst in Kauf genommen (Geburt von Zwillingen, man kann nicht Hände genug haben…). Im deutschen Elterngeldbescheid wurde uns zunächst kein Elterngeld gewährt aufgrund von Anrechnung des Lux Elterngeldes. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt und nach einer längeren Bearbeitungszeit (7 Monate) wurde uns schließlich das Elterngeld in voller Höhe (ohne Anrechnung Lux) doch gewährt.

Ich muss zugegeben, dass ich den Grund für die Nicht-Berücksichtigung des Lux-Elterngeldes bis heute nicht verstanden habe. Habe aber auch nicht nochmal nachgefragt, weil die Sache für uns ja positiv ausging. Ich kann ja mal den entscheidenden Erläuterungstext zitieren, vielleicht wird daraus jemand schlau:

„Die Ihrem Ehemann gezahlten Elternurlaubsentschädigungen, für die den Elterngeldanspruch auslösenden Kinder, führen aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht Deutschlands nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 weder zum Monatsverbrauch noch zur Leistungsanrechnung.“

Ich vermute und hoffe, dass die Vorgehensweise der D-Elterngeldstelle sich geändert hat (EUGH-Urteil?). Vielleicht lag es aber auch nur an unserer speziellen Situation. Näheres wirst du erfahren, wenn du da anrufst.


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Juhu123
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3 Jahren  ago  

test


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LuxusFux
354 Messages

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3 Jahren  ago  

hört sich für mich nach grundsätzlichem Vorgehen an...

ich verstehe den Artikel aber auch nicht:

"Artikel 68Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nachden Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren,so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eineselbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezugeiner Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeitausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werdendie Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort derKinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/_______________________________________________________________________________77iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach denRechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungennach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangiggeltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnortausgelöst wird.(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaatsweiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit undzahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung desAntrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist"


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Heddesdorf
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3 Jahren  ago  

Kann mich nur anschließen, hatte 2017 Elternurlaub genommen, parallel zu meiner Frau. Geld wurde ihr aus d gestrichen. Hätten geklagt. Vor 3 Monaten endlich alles nachgezahlt bekommen. Hätten allerdings einen Vergleich machen müssen einen einen kleinen Teil der Gerichtskosten Tagen müssen, weil rlp sonst in Berufung hätte gehen müssen.