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Forum / Steuern und Finanzen

Deutsche Steuererklärung Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale  

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Zaphod2023
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1 Jahr  ago  

Hallo zusammen,

weiß jemand, ob man in der deutschen Einkommensteuererklärung die a) Entfernungs- und b) Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend machen kann? Falls ja:

zu a) kann ich den gesamten einfachen Fahrtweg angeben, oder nur bis zur Grenze, da ja die Kilometer auf Luxemburger Seite steuerlich schon in L berücksichtigt werden?

zu b) kann ich hier meine coronabedingten (41 Tage), sowie die regulären (19 Tage) Homeofficetage aus 2022 angeben, die ich in N-AUS in Feld 47 alle als in L zu versteuern angegeben habe (damit 100% des lux. Lohns steuerfrei gestellt werden)?

Es würde mich freuen, wenn jemand seine Erfahrung teilen würde und schon mal vielen Dank.


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1 Jahr  ago  

Keine Ahnung ob ich das jetzt ganz richtig verstanden habe aber hier der Versuch einer Antwort:

Der in Deutschland zu versteuernde Teil ist aus HO entstanden und damit kann auf diesen Teil natürlich kein km Geld angerechnet werden. Auf diesen Teil darf aber natürlich der HO Pauschbetrag abgewand werden wie andere Pausbeträge auch.

Auf das versteuerte Einkommen von Luxemburg darf alles abgesetzt werden was in Deutschland auch der Fall ist, hier dient es aber nur der Reduzierung des sg Progressionsvorbehalt.

 

 


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Zaphod2023
2 Messages

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1 Jahr  ago  

Hallo Info,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Entfernungspauschale würde ich natürlich nur für die Tage geltend machen, die ich physisch in Luxemburg im Büro war. Ich habe meinen Fehler jetzt gefunden, ich habe in Wiso Steuer die Entfernungspauschale nicht in N-AUS, sondern in N angegeben...

Ich habe in 2022 19 Tage reguläres Homeoffice (plus 41 Tage coronabedingte Tage), so dass das Besteuerungsrecht in Luxemburg bleibt, d.h. in N-AUS habe ich 100% der Arbeitstage in L eingetragen. Kann ich trotzdem die Homeoffice-Pauschale in der dt. Steuererklärung geltend machen? Bringt das überhaupt was, da ich nur Kapitalerträge habe und ausnahmsweise die 300€ Energiepreispauschale habe?

Neue Frage: wo müsste ich z.B. meine Haftpflichtversicherung eintragen? Prinzipiell kann ich das ja als Vorsorgeaufwand geltend machen.

 

Nochmals vielen Dank!

 


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1 Jahr  ago  

So ganz kann ich nicht folgen, nach den Angaben ist doch nichts in Deutschland zu versteuern und daher ist es völlig unnötig irgendwas abzusetzen.


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thekkrriissii
Saarland | Deutschland | 14 Messages

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1 Jahr  ago  

Du kannst keine Fahrtkosten in DE absetzen, da du in DE keinem Erwerb nachgehst bzw. kein zu versteuerndes Einkommen generierst, wenn du ins Büro nach Lux fährst...

Die entstandenen Fahrtkosten sind durch den Fahrtkostenabzug in Lux vollständig abgegolten.

In DE erwirtschaftest du ja lediglich für die Tage im HO ein in DE zu versteuerndes Einkommen, sobald du die 19-Tage-Grenze überschreitest.Und im HO hat man bekanntlich keine Fahrstrecke zur Arbeit...

 

Vielleicht so verständlicher?!


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1 Jahr  ago  

@Thekkrriissii

Das ist so auch nicht ganz richtig, die km im Zusammenhang mit der Arbeit in Luxemburg kann man sehr wohl angeben, denn diese reduzieren den Progressionsvobehalt und damit sinkt wiederum der Steueranteil auf ein HO Einkommen in Deuschland.


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Di Kay
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1 Jahr  ago  

Bist du dir da sicher?


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Superpuschel
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10 Monaten  ago  

@Info: "Der in Deutschland zu versteuernde Teil ist aus HO entstanden und damit kann auf diesen Teil natürlich kein km Geld angerechnet werden. Auf diesen Teil darf aber natürlich der HO Pauschbetrag abgewand werden wie andere Pausbeträge auch."

Nur zur Klarstellung: Der zweite Satz ist nicht allgemein gültig (vielleicht war er auch nicht so gemeint, könnte aber so missverstanden weden, da eine eindeutige Antwort hier noch nicht gegeben wurde). Er gilt nur für "normales" HO (NHO), nicht für "Corona"-HO (CHO).

Grundlegend können Werbungskosten hüben wie drüben immer nur in Abzug gebracht werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Einkommen stehen und "sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind" (auf gut deutsch: nur, wo Steuern gezahlt wurden, darf auch etwas abgesetzt werden).

Unterhalb der Steuerfreigrenze kann daher überhaupt kein Abzug der HO-Pauschale erfolgen, egal welche Art, auch bei Versteuerung auf Basis anderer Einkommensarten (z.B. Mieteinnahmen in D). 

Oberhalb erfolgt direkte Zuordnung der NHO-Tage zum in D steuerpflichtigen Einkommen --> HO-Pauschale kann für 100% der NHO-Tage abgesetzt werden (Anlage N). Die CHO-Tage werden gemäß Verständigungsvereinbarung wie Arbeitstage in Lux gewertet, daher keine direkte Zuordnung zu D, sondern zu Lux. -->  HO-Pauschale kann nicht abgesetzt werden.

Unabhängig davon kann in jedem Fall jede Art von HO bzgl. des Progressionsvorbehalts in Abzug gebracht werden. Dies erfolgt dann durch Angabe der nicht in D absetzbaren HO-Pauschale (d.h. CHO-Tage sowie NHO-Tage bei Unterschreitung der Freigrenze) unter den gesammelten Auslandswerbungskosten (Anlage N-AUS, Z. 72). Und ja, das gilt auch für Fahrtkosten/km-Pauschale für die volle Strecke zum Arbeitsplatz.