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Forum / Steuern und Finanzen

Lux-Abfindung in D zu versteuern?  

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luxfuchs
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5 Jahren  ago  

Liebe Grenzgänger-Gemeinde,

weiß jemand von euch, ob eine Abfindung, die in einer Vergleichsvereinbarung aufgrund Kündigung des Jobs wegen Umstrukturierung ausgehandelt wurde, für einen in D ansässigen Grenzgänger dort (als zusätzl. Einkommen?) zu versteuern ist? Besteuert wird das ganze ja zumindest schon mal auf Lux-Seite (wobei ja 3 Monatsgehälter steuerfrei sind etc.).

Vielen Dank im voraus für eure Einschätzung bzw. Erfahrung.

Der LuxFuchs


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abc123
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5 Jahren  ago  

Diese Abfindung ist in D steuerfrei.

Aber das dt. Finanzamt wird ersteinmal diesen Betrag besteuern, wogegen du dich anhand von Belegen wehren musst. Belege insofern das eindeutig daraus hervorgeht, dass es sich um eine Abfindung wegen Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsvertrages handelt.

Die Herrschaften beim FA gehen einfach davon aus, alles was in L steuerfrei ist wird automatisch in D steuerpflichtig.


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Tuta
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5 Jahren  ago  

 

Die Steuerfreiheit in D gilt nur dann, wenn Du vollständig in Luxemburg gearbeitet hast.

Wenn Du im Kalenderjahr vor Auszahlung der Abfindung in D oder einem Drittstaat gearbeitet hast hat D das anteilige Besteuerungsrecht (seht so im DBA).

 

 

Die Abfindung muß explizit und ausschließlich wegen Auflösung/Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlt worden sein. Am einfachsten ist es , wenn es einen offiziellen Sozialplan gibt. Da Arbeitgeber diesen vermeiden wollen, werden oft anders titulierte Zahlungen angeboten, das kann dann für den Arbeitnehmer zu einer Besteuerung in D führen.

Es gibt auch gelegentlich beim FA in D die Ansicht, dass wenn LU auf einen Teil keine Steuern erhebt, dieser Betrag dann in D steuerpflichtig wäre. Dies Ansicht ist falsch, wenn (gem DBA) LU das Besteuerungsrecht hat, aber keine Steuern erhebt hat D trotztdem kein Recht der Besteuerung.

In jedem Fall wird die in LU erhaltene (und versteuerte) Abfindung in D dem Progressionsvorbehalt unterworden (d.h. erhöht den Steuersatz auf das deutshe Einkommen)

Hoffen, dass D es nicht erfährt ist vergebens, die Finanzbehörden D und LU tauschen Informationen aus.

 


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luxfuchs
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5 Jahren  ago  

Super! Eure wertvollen Infos helfen ja schon mal viel weiter; besten Dank hierfür!!!


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luxfuchs
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5 Jahren  ago  

Ich frage mich gerade, warum die Lux-Behörden beim Informationsaustausch nicht bereits an das deutsche FA mitteilen, dass für den Abfindungsbetrag bereits Steuern auf deren Seite einbehalten wurden? ? 


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abc123
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5 Jahren  ago  

und wenn keine Steuern einbehalten werden da steuerfrei, was soll L dann an D mitteilen?


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luxfuchs
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5 Jahren  ago  

Eine gesetzliche oder tarifvertraglich vereinbarte Abfindung ist in Luxemburg steuerfrei. Darüber hinaus gehende Abfindungen werden allerdings besteuert; ich bezog mich darauf, dass das FA Lux. in diesem Fall dem dt. FA die Besteuerung dann mitteilen könnte.

Wenn keine Besteuerung anfällt, kann auch nix gemeldet werden, klar.  


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Tuta
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5 Jahren  ago  

Die LU Steuerbehörde teilt dem D Finanzamt die Höhe der Einnahmen und wohl auch die einbehaltenen Steuern mit. Es ist eine Mitteilung über alle Einnahmen unabhängig von deren Versteuerung.

Wenn LU bereits Steuern einbehalten hat, hindert das D in keiner Weise daran, seinen Besteuerungsanspruch geltend zu machen.

I.d.R dürfte der LU Arbeitgeber den Steuerabzug nach LU Steuerrecht vornehmen (er wird sich nicht in das DBA vertiefen wollen).

Das führt zu folgendem Ablauf1. Steuern werden in LU abgezogen (und eventuelle Freibeträge berücksichtigt)2. D erfährt von der Einnahme (normalerweise aus der Steuerbescheinigung, die der LU Arbeitgeber ausgestellt hat, sonst durch die Kontrollmitteilung aus LU)3. D fordert vom Steuerpflichtigen die Steuer aud den in D steuerpflichtigen Anteil an (im Steuerbescheid)4. Der Steuerpflichtige reicht seine Steuererklärung in LU ein und markiert den in D besteuerten Anteil als in LU steuerfrei.5. Im LU Bescheid wird die auf den in D versteuerten Anteil in LU bereits bezahlte Steuer zurückerstattet.Wenn der LU Bescheid kommt, bevor der D Bescheid da ist (z.B. weil man sich in D um irgendetwas streitet) muss man  gegen den LU Bescheid Widerspruch einlegen. Der Bescheid liegt dann auf Eis. bis der Bescheid aus D da ist.Nach Auskunft meines Steuerberaters folgt LU immer der Entscheidung, die D getroffen hat. Die Bearbeitung und damit die Rückerstattung der in LU zuviel gezahlten Steuern kann aber sehr lange dauern. D will jedoch seine Steueren sofort haben.

Wenn man in D zunächst nichts angegeben hat und hofft, dass schon nichts herauskommt, kann man in die Falle geraten, dass der LU Bescheid bereits rechtskräftig ist (Einspruchsfrist abgelaufen) und dann D mit seiner Steuerforderung kommt. Dann ist zwar der Rückerstattungsanspruch nicht weg, es kann aber sehr mühsam werden, ihn duchzusetzen.

Man hat hier also das Problem, dass man zunächst auf den in D steuerpflichtigren Teil doppelt Steuern zahlt, und den zuviel gezahlten Teil erst nach längerer Zeit zurückerhält.

Ein weiterer Punkt im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen.Oft wird der Mitarbeiter für eine Zeit von der Arbeit freigestellt und das Gehalt läuft weiter. Nur wenn dies im Rahmen eines offiziellen Sozialplans erfolgt sind die Lohnzahlungen  bei Freistellung in LU zu besteuern, sonst wird der Lohn während der Freistellung in D besteuert.

Also, wenn möglich, lasst Euch von einem Steuerberater beraten, bevor der Abfindungsvertrag unterschrieben wird. Es kommt u.U auf die genaue Wortwahl an.


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Tuta
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5 Jahren  ago  

Es ist (leider) so, dass das DBA dem nationalen Steuerecht vorgeht. Auch wenn LU etwas von der Steuer freistellt kann es immer noch ein D stuerpflichtug sein.

Anm. : das schützt natürlich anderherum den Grenzgänger vor der Begehrlicheit des deutschen Fianzamtes.

In der Kontrollmitteilungen werden immer alle Einnahmen gemeldet, ob besteuert oder nicht, vorausgesetzt natürlich dass LU von den Einnahmen weis.