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Forum / Steuern und Finanzen

Zinsen aus Kapitalvermögen in Steuererklärung DE und LU  

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PsstGeheim
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5 Jahren  ago  

Guten morgen,

die Zinserträge aus Kapitalvermögen (Sparkonten etc.) müssen ja in der DE und in der LU Sterkl. angegeben werden. Aber wie, bei einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen der unter die Gleichstellung mit Ansässigen fällt (90%-Regel). Es werden Zinsen aus Konten in DE und LU bezogen. Ist es richtig, dass die Zinsen der Konten in LU in der Sterkl. LU versteuert werden und die Zinsen aus DE als steuerbefreit mit angegeben. In der Sterkl. DE dann entsprechend andersrum ? Wie weise ich dem deutschen Finanzamt dann nach, dass ich die LU-Zinsen in LU versteuere, mit dem Steuerbescheid aus LU ? (den ich vielleicht noch gar nicht habe, wenn ich in DE erklären muss). Oder weiss das Finanzamt das, aufgrund des DBA ?


Anonymous
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5 Jahren  ago  

Bin auch nicht ansässiger Steuerpflichtiger, der die Gleichstellung mit Ansässigen beantragt und sich für 2018 die gleiche Frage gestellt hat.

Lt. FA Lux. (vereinfacht ausgedrückt und 2018 so bei der Veranlagung in DE/LU angewendet!) steht das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (unabhängig aus welchem Land!) grundsätzlich DE zu. Die deutschen Freibeträge (max. 801 EUR/1.602 EUR) werden noch abgezogen und lux. Einkünfte aus z.B. nicht selbständiger Arbeit unterliegen als steuerbefreite Einkünfte in DE dem Progressionsvorbehalt, welches den Steuersatz auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Freibeträge!) in DE erhöht.

Die in DE festgestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Abzug der deutschen Freibeträge!) unterliegen als steuerbefreite Einkünfte abzüglich den lux. Freibeträgen (1.500 EUR/3.000 EUR) dem Progressionsvorbehalt in LU und erhöhen den Steuersatz auf die in LU z.B. steuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Als Nachweis der Versteuerung der Kapitalerträge in DE verlangt der lux. Fiskus die deutschen Steuerbescheide, welche ihm gleichzeitig als Grund-lage für die dem Progressionsvorbehalt in LU zu unterwerfenden Einkünfte aus Kapitalvermögen dienen.  


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PsstGeheim
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5 Jahren  ago  
Veröffentlicht von: Manpower

...lux. Einkünfte aus z.B. nicht selbständiger Arbeit unterliegen als steuerbefreite Einkünfte in DE dem Progressionsvorbehalt, welches den Steuersatz auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Freibeträge!) in DE erhöht....

 

Danke für die ausführliche Antwort, Manpower.

Aber, zur oben zitierten Aussage, grundsätzlich fliessen lux. Einkünfte in den Progressionsvorbehalt, das ist richtig. Aber wird bei normalen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden nicht in DE immer der Abgeltungssteuersatz von 25% (+Soli/Kirche) angesetzt ? 

Eventuell käme die Günstigerprüfung in Betracht, wenn der persönliche Steuersatz trotz Progression <25% liegt ?


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PsstGeheim
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5 Jahren  ago  

Und in der lux. Sterkl. werden dann also auch die Zinsen aus Luxemburg in die "steuerbefreite" Anlage eingetragen ? Getreu dem Motto: "Klingt komisch, ist aber so" ?


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5 Jahren  ago  

Vom Grundsatz her ja,

die Steuerschuld auf fast alle KAP-Erträge in DE wäre mit der Abgeltungssteuer (25% + Soli/KiSt) abgegolten (bis auf wenige Ausnahmen, wo die Agbeltungsteuer nicht greift!). In der dt. Steuererklärung müssten die der Abgeltungsteuer unterlegenden KAP-Erträge dann nicht mehr angegeben werden und würden folglich auch nicht auf dem dt. Steuerbescheid ersicht-lich. Welche Nachweise hier das lux. FA wegen dem Progressionsvorhalt verlangt, weiss ich. Bei uns war die Güstigerprüfung vorteilhafter und zwecks Überprüfung durch das dt. FA mussten neben allen anderen Einkünften auch alle KAP-Erträge in der dt. Steuererklärung erklärt werden.    

Hinsichtlich Zinsen aus LU => ja, so wurde es uns vom lux. FA erklärt und bei den lux. Steuerbescheiden auch veranlagt. Begründung: Ansonsten würde ja eine Doppelbesteuerung der KAP-Eträge in DE und LU stattfinden, welche es zu vermeiden gelte. Ob das jetzt rechtskonform ist oder eher eine pragmatische Lösung für LU ist, kann ich nicht sagen. Was man aber bzgl. der Materie immer wieder merkt, jeder weiss was, keiner aber so richtig und selbst bei offiziellen Stellen, wo man es eigentlich genau wissen müsste, tut man sich mit qualifizierten Auskünften schwer.

 

 

   


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5 Jahren  ago  
Veröffentlicht von: Manpower

Vom Grundsatz her ja,

die Steuerschuld auf fast alle KAP-Erträge in DE wäre mit der Abgeltungssteuer (25% + Soli/KiSt) abgegolten (bis auf wenige Ausnahmen, wo die Abgeltungsteuer nicht greift!). In der dt. Steuererklärung müssten die der Abgeltungsteuer unterlegenden KAP-Erträge dann nicht mehr angegeben werden und würden folglich auch nicht auf dem dt. Steuerbescheid ersichtlich. Welche Nachweise hier das lux. FA wegen dem Progressionsvorhalt verlangt, weiss ich nicht. Bei uns war die Günstigerprüfung vorteilhafter und zwecks Überprüfung durch das dt. FA mussten neben allen anderen Einkünften auch alle KAP-Erträge in der dt. Steuererklärung erklärt werden.    

Hinsichtlich Zinsen aus LU => ja, so wurde es uns vom lux. FA erklärt und bei den lux. Steuerbescheiden auch veranlagt. Begründung: Ansonsten würde ja eine Doppelbesteuerung der KAP-Erträge in DE und LU stattfinden, welche es zu vermeiden gelte. Ob das jetzt rechtskonform ist oder eher eine pragmatische Lösung für LU ist, kann ich nicht sagen. Was man aber bzgl. der Materie immer wieder merkt, jeder weiss was, keiner aber so richtig und selbst bei offiziellen Stellen, wo man es eigentlich genau wissen müsste, tut man sich mit qualifizierten Auskünften schwer.

 

 

   

 


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Bernd7
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5 Jahren  ago  

Was ich nicht verstehe:

Ich bin in Luxemburg wohnhaft und hatte im letzten Jahr über eine luxemburgische Bank Zins- und vor allem Dividendeneinkünfte (von ausländischen Firmen) von insgesamt um die 1000 €.

Von den Zinserträgen wurde mir 20% an Steuer direkt bei der Zinszahlung einbehalten. Hier wurde mir verschiedentlich erklärt, dass ich diese gezahlte Steuer auch nicht mehr zurückbekomme. Ist das so korrekt ?

Von den Dividenerträgen wurde auch ein bestimmter Anteil direkt bei der Auszahlung einbehalten (weiss jetzt auswendig nicht mehr genau wieviel). Hier wurde mir jedoch gesagt, dass diese abgeführten Steuern auf die Dividendenzahlung zumindest zum Teil wieder im Rahmen der Steuererklärung zurückerstattet werden.

Natürlich hatte ich alle Erträge in der Steuererklärung angegeben, jedoch wurde mir kein einziger Cent zurückerstattet.

Ich habe gelesen, dass es in Luxemburg einen Freibetrag für Kapitaleinkünfte von 1.500 € gäbe. Allerdings hatte ich dann wieder gehört, dass dieser Freibetrag in die umgekehrte Richtung als in Deutschland wirkt, also dass erst Kapitalerträge ab 1.500 € vom luxemburger Finanzamt zurückerstattet werden und Kapitalerträge darunter nicht. Stimmt das ?

Ich blicke da überhaupt nicht mehr durch, was jetzt bei den Kapitaleinkünften wie korrekt versteuert wird und ob/was ich hätte zurückerhalten müssen.


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Schaoten
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5 Jahren  ago  

@ Bernd

Du musst unterscheiden zwischen der Luxemburischen Quellensteuer (bei den Zinsen) und den ausländischen Quellensteuern (ausländische Dividenden). Bei den ausländischen Quellensteuern ist ein Teil der gezhalten ausländischen Quellensteuer in der Luxemburger Steuererlärung anrechenbar - der Rest rückforderbar bei der ausländischen Finanzverwaltung. Frag mal deinen Berater bei der Bank, der sollte dir zu den Themen alles erklären können, vielleicht reichen dir auch schon die Infos in "www.guichet.public.lu" unter der Rubrik Steuern.


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Bernd7
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5 Jahren  ago  

 

Die Besteuerung der Zinserträge erscheint mir korrekt zu sein. Aber die der Dividendenerträge nicht. 

Mit meinem Bankberater hatte ich gesprochen. Der sagte, steuerliche Beratungen darf er nicht erteilen. Aber er sagte mir dennoch, dass ich einen Teil der abgeführten Steuern auf die Dividendenzahlung vom luxemburger Finanzamt zurückbekäme. Dort hatte mir ein im Ton ziemlich harrscher Mitarbeiter erklärt, dass meine Dividendenerträge ZU GERING wären, als dass ich was ersetzt bekommen könnte. Dabei war von einer Grenze von 1500 € die Rede.

Hää ???

Nach meinem Grundverständnis darf doch die Frage, ob man bei den abgeführten Dividendenerträgen was rückerstattet bekommt oder nicht, nicht von der Höhe abhängen bzw. insb. dürften nicht Leute mit niedrigem Dividendeneinkommen schlechter gestellt sein als mit hohem ???

Aber ich habe den Eindruck, dass sich niemand so richtig mit dieser Materie auskennt. So sagte mir ein Bekannter, der seinen befreundeten Steuerberater fragte, dass dieser der Meinung wäre, dass die Bank einen Teil der abgeführten Dividenerträge erstatten müsste ( was sie aber eben mit Verweis auf das dafür angeblich zuständige Finanzamt nicht macht ). Wiederum ein anderer Bekannter erzählte mir, dass Banken diese Erstattung erst erst ab einer gewissen Dividendenhöhe vornehmen würden.

 

Also es scheint da keiner so richtig durchzublicken und verweist auf den nächsten. Das ist sehr seltsam, denn es handelt sich dabei um eine sehr simple Fragestellung.

Nochmal:

"Bekommt man Teile der abgeführten Dividendenerträge wieder zurück ?"

Es muss doch möglich sein, dazu verlässliche Informationen zu bekommen. (die auf der Bürgerinformationsseite leider auch nicht zu finden sind). Hier müssten doch davon viele auch betroffen sein.

 

Was ich für nicht plausibel halte:

Dass ich von einem ausländischen Finanzamt was zurückbekommen sollte, kann ich mir nicht vorstellen, da ich in dem Land ja überhaupt keine Steuererklärung mache/ zu machen hab und meine Quellensteuer ja auch direkt an das luxemburger Finanzamt ging.


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Schaoten
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5 Jahren  ago  

Zum Thema  ausländische Dividenden: Nehmen wir an, Du hast eine Dividendenzahlung von Nestlé (Schweiz) - hier gibte es ein ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern (vereinbarter Steuersatz auf Dividenden 15%). Die Bank hat aber 35% Schweizer Quellensteuer einbehalten, d.h. für die 20% "überzahlte" Schweizer Quellensteuer kannst du ein sog. "tax reclaim" machen. Die Banken bieten das an, allerdings gegen Gebühr (da Ihnen u.a. auch Kosten der Lagerstelle in Rechnung gestellt werden und der Prozess meist aufwendig ist). Bei der Schweiz kann man den Tax reclaim auch selbst machen (man braucht aber einen sog. Tax Voucher von der Bank). Somit hast du also schon mal die Schweizer Quellensteuer bezahlt.

Jetzt kommt noch die Luxemburger Einkommenssteuer - hier musst die erhaltene Bruttodividende versteiern, der Anteil Schweizer Quellensteuer (15% ist auf deine lux. Steuerschuld anrechenbar - der Rest wie schon beschrieben rückforderbar).


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Bernd7
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5 Jahren  ago  

Aha. So langsam verstehe ich hier etwas mehr. Allerdings ist mir immer noch einiges unklar:

Also ich hatte Dividenden von diversen Firmen bekommen u.a. aus Deutschland, USA und der Schweiz. Allerdings waren diese Beträge jeweils meist um die 100 € oder sogar drunter, in einem Fall waren es gut 300 €. 

Wie hoch sind denn diese Gebühren der Banken für das Durchführen des Tax reclaim ? Gibt es dazu vorgeschriebene Tarifhöhen oder kann da jede Bank willkürlich einen Betrag festsetzen ? Ich hatte nochmal mit dem Bankberater gesprochen und er sagte, die Bank macht das nicht ( auch nicht für den 300€-Dividendenertrag von 1 Firma) weil die Kosten dafür viel zu hoch seien.

Was kostet denn die Erstellung des Tax Voucher und was kostet der Tax reclaim bei einem ausländischen Finanzamt ? Wie sieht so ein Tax Voucher aus ? Gibt es da Formvorschriften oder ist das schlicht eine Bestätigung über abgeführte Steuern auf Dividenden ?

 

Wieso muss ich in Luxemburg die erhaltene Bruttodividende versteuern ? Ich denke, hier gäbe es einen Freibetrag von 1500 € im Jahr, den ich deutlich unterschritten hab.

Ok, diese 20% müsste ich irgendwie vom Ausland/Bank zurückbekommen. Aber die 15% müsste ich doch dann vom luxemburger Finanzamt komplett zurückbekommen (da insgesamt unter 1500), wo ich jedoch gar nix bekam. Oder was bedeutet dieser Freibetrag von 1500€ genau ?

 

Gibt es eigentlich auch Doppelbesteuererungsabkommen mit Deutschland und USA, wo ein Dividendensteuersatz festgelegt ist. Wenn ja, wie hoch ist der da ?


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Schaoten
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5 Jahren  ago  

Grundsätzlich kann man auch vieles online nachlesen. Du musst erst deine Kapitaleinkünfte komplett angeben - dann wird geschaut, wieviel es es ist und um den Freibetrag reduziert. Infos unter www.guichet.public.lu

Die Gebühren für Tax reclaim/relief at source sind inviduell, es gibt auch keinen Zwang, dass Banken dies anbieten müssen - ist ein freiwilliger Service (zumeist nicht kostendeckend für die Banken).

Bei einer 300 EUR Dividende reden wir bei einer 15% Erstattung  von 45 EUR - soviel kostet die Banken manchmal schon die Steuerbescheinigung der externen Lagerstelle. Das rechnet sich dann halt einfach nicht.

Den Tax Voucher der Bank benötigst du nur bei Schweizer Dividenden (neben dem eigentlichen Steuererstattungsformular). Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Land unterschiedlich - man kann das alles auch ohne Bank machen, ist halt zeitaufwendig (du musst das Formular ausfüllen und von der Wohnsitzsteuerbehörder unterzeichen lassen). Die Formulare gibt es online ebenfalls bei der ausländischen Behörde. Lässt sich aber alles online nachforschen bzw. es wird auf der Homepage der jeweiligen Steuerbehörde erläutert.


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Schaoten
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5 Jahren  ago  

Thema USA hatte ich noch vergessen. Normalerweise sollten direkt bei Dividendengutschrift nur  15% US Quellensteuer(gemäss DBA) belastet werden - ansonsten musst du noch ein Formular bei deiner Bank ausfüllen (W8-BEN oder ähnliches - dein Berater sollte dir da weiterhelfen können).


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Bernd7
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5 Jahren  ago  

1.

Ich hatte alle meine Kapitaleinkünfte komplett angegeben (wie schon beschrieben zusammen ca. 1000 €)

Es wurde aber nix reduziert, also keine Steuer erstattet, keinen Cent.

Dies ist meiner Auffassung nach nicht korrekt.

Oder wie ist diese Nicht-Rückerstattung zu erklären ?

 

2.

Ich habe nun verstanden, dass die theoretische Möglichkeit, die abgeführte Steuer über die Bank zurückzuholen für einen Normalbürger wie mich mit relativ niedrigen Dividenerträgen pro Posten aus Kostengründen in der Praxis ausscheidet.

Verbliebe also nur noch in der Praxis die Möglichkeit, die abgeführte Quellen-Steuer über die ausländischen Finanzamter zurückzuholen.

 

3.

Offenbar verlangen ausländische Finanzämter neben anderen Formularen dafür Dokumente wie Tax Voucher, die zunächst von der luxemburger Behörde genenehmigt werden müssen und die (offenbar wiederum kostenpflichtig sind ?). Dadurch wäre auch diese Methode in der Praxis aus Kostengründen fraglich (?)

4.

Das Internet ist überflutet mit allgemeinen Grobinformationen zu solchen Steuerrückerstattungen. Ich habe jedoch - wie fast immer in solchen Situationen - keine einzige nützliche Schritt-für-Schritt- Anleitung gefunden, die mir in der Praxis was helfen würde. Wesentliche Informationen (wie zB die Kosten für bestimmte Dienstleistungen werden da einfach weggelassen). 

Man kann da meist Wochen verbringen mit der Suche im Internet nach geeigneten Informationen, in aller Regel wird man sie bei spezifischen Fragestellungen nicht finden (auch auf der Guichet-Seite nicht)

Daher bin ich daran interessiert, Einblick zu bekommen in die Arbeitsabläufe von jemandem, der in der Praxis so ein Steuerrückerstattungsprozedere bereits durchlaufen hat und da auf die Stolpersteine hinweisen kann (auch zum tatsächlichen Zeitaufwand was sagen kann) etc. und eben nicht nur an groben theoretischen Beschreibungen im Internet.

Ich kann zB kaum Englisch. Wie soll ich dann beim amerikanischen Finanzamt deren Formulare ausfüllen (ohne immensen zusätzlichen Zeit-/Kapitalaufwand) oder gar in Südkorea etc. ?

 

PS: Grundsätzlich kann man festhalten, dass es dem einfachen Bürger in Luxemburg schwerer gemacht wird. In Deutschland gibt es den Sparerfreibetrag und dann entstehen diese immensen Probleme erst gar nicht. Aber Luxemburg tickt anders.

 

 


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Schaoten
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5 Jahren  ago  

zu 1: Die 1,500 EUR sind ein Steuerfreibetrag, d.h Einkünfte aus dieser Steuerart werden bis zu einem Betrag von 1,500 EUR in Luxembourg im Rahmen der Einkommenssteuerklärung nicht besteuert - mehr nicht.

https://guichet.public.lu/de/citoyens/impots-taxes/patrimoine-financier/banque-dividende-interets/identifier-declarer-dividendes.html

2. Stimmt zum Teil denn 15% ausländische Quellensteuer (diese Steuer gehört dem anderen Land und kann nicht zurückgefordert werden) kannst Du nur in deiner Steuereklärung als bereits gezahlten Steuer auf deine Steuerschuld anrechnen lassen. Die Mehrzahlung (Anteil über die 15% gemäss DBA-Abkommen hinaus) kannst Du nur vom ausländischen Staat zurückfordern, denn der hat sich ja auch einbehalten.

zu 3. Die ausländischen Steuerämter verlangen, dass Du ihre Formulare ausfüllst. Dazu gehört die Bestätigung, dass dein Wohnsitz z.B. in Luxembourg ist. Dies muss durch Unterschrift und Stempel der Steuerbehörde des Wohnsitzes bestätigt werden. Nur die Schweiz verlangt noch neben den eigentlichen Unterlagen zur Steuerrückerstattung den sog. Tax Voucher. Die Bestätigung seitens des Finanzamtes ist kostenfrei.

zu 4.  Für die USA würde ich empfehlen, die Kontodaten bei deiner Bank richtig zustellen, damit zukünftig nur die 15% Quellensteuer einbehalten werden.

Für Quellensteuerrückerstattung Schweiz ist hier jeder Schritt erklärt. Bei Fragen melde dich nochmal:

https://www.schlauspartipps.de/dividende-quellensteuer-aus-der-schweiz-zurueckholen/

Wenn dich andere Länder interessieren, gib Bescheid

zu PS: Die Regeln für die Rückerstattung des überzahlten Quellensteuerbetrages (gemäss DBA) sind für alle gleich - egal ob Wohnsitzland Luxembourg